492 Sachsen von 1833—1848.
Auch die innere Gesetzgebung mußte den durch den Zoll-
verein veränderten Verhältnissen weiter folgen. Von den
Bannrechten, von jeher der Ursache schlechter Production und
monopolistischer Vertheuerung, fielen auf dem Landtage von 1836
wenigstens die bedeutendsten, der Bierzwang, um dessen Auf-
hebung fast auf allen Landtagen seit zweihundert Jahren Ritter-
schaft und Städte ebenso hartnäckig als vergeblich gestritten
hatten, sowie der Mahlzwang (Gesetz vom 27. März 1836) ).
Eine Differenz erhob sich dabei nur darüber, ob nach der An-
sicht der Regierung eine Entschädigung, und zwar durch die
Gebannten, nur dann geleistet werden solle, wenn das Recht
selbst auf Privatrechtstiteln beruhe, oder, wie die Kammern
verlangten, kein Bannrecht, weß Ursprungs und Charakters es
sei, ohne Entschädigung aufgehoben werden könne. Nun erfst
konnten Actienbrauereien entstehen, als die erste die zum Wald-
schlößchen bei Dresden 1838, seit welcher Zeit das Lagerbier
mehr und mehr von Sachsen Besitz nahm und das Dorfbier
und den Branntwein verdrängte. Das Entstehen von Actien-
unternehmen machte, da die Idee der solidarischen Verbindlich-
keit mit denselben nicht vereinbar war, gesetzliche Bestimmungen
für dieselben nothwendig 2). Eine den Innungszwang mildernde
Gewerbeordnung hatte schon dem Landtage von 1834 vor-
gelegen und große Meinungsverschiedenheiten über diesen Gegen-
stand zu Tage gebracht; während die Einen der Befreiung der
Gewerbe das Wort redeten, prophezeihten Andere davon den
Untergang der Städte und die Verarmung der Dörfer; zuletzt
wurde der Entwurf zurückgelegt. Die Beschränkungen des
1) Erhalten blieb das den Cavillern zustehende Bannrecht Gur Auf-
bebung der Anrüchigkeit der Caviller, der einzigen noch in Sachsen be-
stehenden, kam es erst 1840) bis zu dem Gewerbegesetz von 1861; alle
übrigen Bannrechte: Mustkzwang, Viehschnitt, Schleifen, Asche-, Lumpen-
und Federsammeln, Glasausspielen, Kochen bel Ehrenmählern rc., wurden
durch Geseyz vom 19. Februar 1850 und zwar ohne Entschödigung auf-
gehoben.
2) Das erste gewerbliche Actienunternehmen in Dresden, dem bald
andere folgten, war eine Zuckerflederei.