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findung heranzuziehen, unüberwindlichen Schwierigkeiten begegne.
Die verbündeten Regierungen bestritten auf das lebhafteste, dass
das Reichsgericht als Ausnahmegerichtshof anzusehen sei. Seitens
des Abgeordneten LAsker wurde in demselben Sinne zu Gunsten
der Bestimmung gesprochen. Dieser Redner hob insbesondere
den grossen Unterschied hervor, welcher zwischen dem preussi-
schen Staatsgerichtshofe und dem Reichsgerichte bestehe. Er
bemerkte, dass er sich keinen mit grösseren Garantien umgebenen
Gerichtshof denken könne, als die beiden aus 14 Mitgliedern be-
stehenden vereinigten Senate des Reichsgerichts. Damit war die
Sache erledigt und es wurde in der dritten Berathung nicht mehr
darauf zurückgegriffen. Jedenfalls musste das Reich, sobald es
einen Gerichtshof des Reiches ins Leben rief, demselben die Ab-
urtheilung der gegen seine Existenz gerichteten Verbrechen über-
tragen. Nur der Gerichtshof, welcher von der Zentralgewalt
errichtet und besetzt wird, bietet eine Garantie dafür, dass die
gegen die Zentralgewalt verübten Verbrechen, die Verbrechen,
welche die vitalen Interessen dieser Gewalt antasten, auch wirklich
stets verfolgt und abgeurtheilt werden; nur die Errichtung einer
Staatsanwaltschaft am Reichsgericht, welche von Amts
wegen mit der Verfolgung der erwähnten Verbrechen beauftragt,
welche in Ansehung derselben die vorgesetzte Behörde aller
deutschen Staatsanwaltschaften ist, nur sie bürgt in genügendem
Umfange dafür, dass nicht die Verfolgung eines gegen die Exi-
stenz des Reichs gerichteten Verbrechens von dem Willen des
obersten Beamten der Staatsanwaltschaft eines Bundesstaates ab-
hängig gemacht wird, der unter Umständen partikularistischen
Einflüssen zu gehorchen haben würde, die ihm eine Verfolgung
des Verbrechens als nicht angemessen erscheinen liessen. Die
Erfahrungen, welche man in der politischen Geschichte Deutsch-
lands gemacht hat, mussten dies als höchst gefährlich bezeichnen.
Dieser Gedankengang wurde ja auch in den parlamentarischen
Verhandlungen allseits als richtig und zutreffend anerkannt. Selbst
die Redner, welche die föderative Grundlage des Reichs bei
allen Fragen als entscheidendes Kriterium benützen, konnten die
logische Berechtigung desselben nicht bestreiten. Mit Ent-
schiedenheit muss aber die Qualifikation des Reichsgerichts
als Ausnahmegerichtshof bekämpft werden. Eine Ausnahme
besteht nur insoweit, als von der Regel abgewichen wurde, dass