Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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die schwersten Angriffe gegen die Rechtsgüter der schwurgericht- 
lichen Kompetenz unterstellt sind; allein diese Ausnahme wurde 
durch die Unmöglichkeit gerechtfertigt, die Idee der Reichs- 
geschworenen praktisch zu verwirklichen. Ebenso wenig kann 
um desswillen die Bezeichnung des Ausnahmegerichtshofs 
als begründet erachtet werden, weil gegen sein Urtheil kein 
weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist. Auch gegen die Urtheile 
der Schwurgerichte ist ein Rechtsmittel wegen unrichtiger An- 
wendung des materiellen Rechts seitens der Geschworenen nur 
im höchst beschränkten Umfange zulässig ?). Im Uebrigen steht 
aber das bei dem Reichsgericht in den erwähnten Untersuchungen 
gehandhabte Verfahren vollständig unter den Vorschriften des 
gemeinen Rechts. Zu der Bejahung der Schuldfrage ist dieselbe 
Stimmenmehrheit nothwendig wie bei den Landgerichten, die 
Garantien für den Angeklagten und die Kautelen zum Schutze 
gegen ungerechte Verurtheilung sind dieselben wie bei den land- 
gerichtlichen Untersuchungen. Es existiren keinerlei besondere 
Vorschriften über die Untersuchungshaft, die Beschränkung der 
Vertheidigung u. s. w., lauter Kennzeichen eines Ausnahme- 
gerichtshofs. Die Richter, welche über die Verbrechen zu ur- 
theilen haben, werden auch nicht von Fall zu Fall durch Ver- 
fügung der Justizaufsichtsbehörde bestellt, etwa für die Dauer 
eines Jahres, wie es in Preussen bezüglich der Mitglieder des 
Staatsgerichtshofs der Fall war, sondern sie sind auf die Lebens- 
dauer angestellt und ihre Amtsthätigkeit ist mit den höchsten 
Garantien für die allseitige Wahrung ihrer Unabhängigkeit und 
Objektivität umgeben. Das Reichsgericht ist kein Ausnahme- 
gericht, sondern ein ordentliches Gericht in eminenter Bedeutung 
dieses Wortes und es ist für Jeden, welcher die betreffenden 
Verhältnisse auch nur einigermassen kennt, wirklich kaum zu 
begreifen, dass man im Reichstage das Reichsgericht in eine 
Parallele mit der Stars Chamber brachte, jener Sternkammer, 
welche neben der High Court Commission eines der berüchtigtsten 
Beispiele für willkürlich gehandhabte Ausnahmegerichtsbarkeit 
bietet. Da durch das Gesetz ein für allemal die Abtheilungen 
des Reichsgerichts bestimmt sind, denen die Aburtheilung dieser 
8) Vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. November 1880, Recht- 
sprechung Bd. II, S. 431. 
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. 8
	        
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