Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Verbrechen zusteht, da ferner die Vertheilung der Mitglieder des 
Gerichtshofs in die Abtheilungen für jedes Jahr und nicht von 
Fall zu Fall erfolgt, da endlich diese Vertheilung gänzlich von 
den Einflüssen der Verwaltung unabhängig ist und auch die Bei- 
ziehung von Hilfsrichtern vom Gesetze nicht gestattet wird, so 
kann doch wirklich die Bezeichnung Ausnahmegerichtshof und 
Ausnahmegerichtsbarkeit durch keinerlei Gründe ernster Natur 
gerechtfertigt werden. 
In den bisher dargestellten Fällen funktionirt das Reichs- 
gericht als erkennendes Gericht; es gibt aber auch Fälle, in 
welchen es lediglich als beschliessendes Gericht die Gerichts- 
barkeit ausübt. In den Untersuchungen wegen Hoch- und Landes- 
verrathes, begangen gegen Kaiser und Reich, erkennt es auf die 
Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und 
zwar ist hiermit der Erste Strafsenat beauftragt. 
Der oberstrichterlichen Thätigkeit in Strafsachen steht die 
Ausübung der Gerichtsbarkeit in Civilsachen gegenüber. Auf 
diesem Gebiete entscheidet das Reichsgericht, wie bereits oben 
bemerkt wurde, die Revisionen gegen die Endurtheile der Ober- 
landesgerichte, sofern dieselben auf Verletzung einer Rechtsnorm 
reichsrechtlicher Natur oder einer solchen gestützt werden, welche 
über den Bereich des betreffenden Oberlandesgerichts Geltung hat, 
und ausserdem die Berufung über Urtheile der Konsulargerichte. 
Es wurde oben hervorgerufen, dass durch diese Vorschriften die 
Aufgabe und der wesentliche Charakter des Reichsgerichts, das 
Organ zu sein, welches die einheitliche Rechtsauslegung 
wahrt, in besonderer Stärke hervortritt. Eine Revision, welche 
auf die unrichtige Anwendung des ausländischen Rechts gestützt 
wird, kann desshalb bei dem Reichsgerichte niemals Beachtung 
finden; denn das Reichsgericht soll nur auf die richtige Aus- 
legung des inländischen Rechts, nicht auch auf die des aus- 
ländischen bedacht sein, ein Grundsatz, welcher in der Praxis mit- 
unter zu Unzuträglichkeiten führt, von welchem aber nicht in 
Abrede gestellt werden soll noch kann, dass er mit dem Grund- 
gedanken des Gesetzes homogen ist. Die Motive zur Civilprocess- 
ordnung rechtfertigen diese Konsequenz sowie auch die Beschrän- 
kung auf die erwähnten zwei Kategorien von Rechtsnormen mit 
der Bemerkung, dass in Ansehung ihrer ein Bedürfniss nach 
Einheit des Rechts und der Rechtspflege nicht anerkannt werden
	        
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