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„die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche“ die Worte einzuschalten:
„ausöffentlichen Mitteln“?), wieder aufgenommen worden wäre. Dies
ist aber nicht geschehen, und man wird wohl bewussterweise absichtlich
von der Wiedereinbringung dieses Amendements abgesehen haben, weil die
Auslassungen des Grafen v. Bismarck keinen Zweifel darüber liessen, dass
auf die Beibehaltung der Fassung des Artikels so, wie er aus der Berathung
und Beschlussfassung der Bundesregierungen hervorgegangen, entschiedener
Werth gelegt wurde, da im Falle der Abänderung dieses Wortlauts mit
seinem sich daraus ergebendem Sinne erst wieder eine Beschlussfassung der
Bundesrathsmitglieder erforderlich gewesen sein würde. Hieraus erklärt
sich auch, dass bei der ferneren Debatte namentlich auch in den Reden der
Regierungsvertreter vorzugsweise nur gegen die Bewilligung der Diäten aus
der Staatskasse gekämpft wurde, da nach dem angenommenen Amende-
ment WeEBER-THÜNEN nur diese oder die Wiederherstellung der Regierungs-
vorlage, nicht aber ein dem früheren Antrage Mever’s entsprechendes Amen-
dement betreffend die Privatdiäten zur Diskussion stand.
Dass aber auch der Bundeskommissar Graf EuLensure bei seiner
Rede in der Sitzung vom 15. April 1867 davon ausging'!®), dass im Falle
der Annahme des Art. 29 des Entwurfs jegliche Entschädigung eines Ab-
geordneten ausgeschlossen sein würde, ergibt sich namentlich aus den Stellen,
wo von Leuten schlechtweg, die ohne Diäten nicht erscheinen können, so-
wie davon die Rede ist, dass der leise Druck, welcher dadurch ausgeübt
werde, dass die nicht remunerirte Gegenwart im Parlamente das
eigene Haus in Erinnerung bringe, eine vernünftige Regelung der Verhält-
nisse herbeiführe. Dass ein Abgeordneter, welcher als solcher Privat-
diäten bezieht, ebensogut „remunerirt“ sein würde wie ein Abgeordneter,
welcher die Diäten aus Staatsfonds erhält, kann füglich nicht zweifelhaft
sein. Aber auch in den Kreisen der Abgeordneten fehlte es nicht an Män-
nern, welche sich der Tragweite des Art. 29 des Entwurfs in Bezug auf das
Verbot von Privatdiäten bewusst blieben.
So sagte der Abgeordnete ScHuLze in der Sitzung vom 15. April 1867:
„Die Entziehung der Diäten läuft auf eine Verkehrung des allgemeinen
gleichen direkten Wahlrechts hinaus. Dies ist doppelt der Fall, weil man
nicht nur die Nichtzahlung der Diäten aus Staatsmitteln verlangt, sondern
weil man auch ein Verbot hinzufügt, dass dergleichen den Abgeordneten
aus Privatmitteln gewährt werden dürfen !!).*
Der einzige Redner, welcher von sich sagte, dass er den Art. 29 in
?) Stenograph. Berichte S. 480. Drucksachen Nr. 60.
10%) Stenograph. Berichte S. 708. Der erste Richter hatte vorzugsweise
auf die Worte des Bundeskommissars Gewicht gelegt, dass der aus allge-
meinen Wahlen hervorgehende Abgeordnete „sich wenigstens in einer solchen
Vermögenslage befinden sollte, dass er einige Wochen oder Monate lang
dem öffentlichen Interesse in der Residenz dienen könne, ohne aus der
Tasche des Staates bezahlt zu werden‘.
ı!) Stenograph. Berichte $. 706.