Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 13 — 
„die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche“ die Worte einzuschalten: 
„ausöffentlichen Mitteln“?), wieder aufgenommen worden wäre. Dies 
ist aber nicht geschehen, und man wird wohl bewussterweise absichtlich 
von der Wiedereinbringung dieses Amendements abgesehen haben, weil die 
Auslassungen des Grafen v. Bismarck keinen Zweifel darüber liessen, dass 
auf die Beibehaltung der Fassung des Artikels so, wie er aus der Berathung 
und Beschlussfassung der Bundesregierungen hervorgegangen, entschiedener 
Werth gelegt wurde, da im Falle der Abänderung dieses Wortlauts mit 
seinem sich daraus ergebendem Sinne erst wieder eine Beschlussfassung der 
Bundesrathsmitglieder erforderlich gewesen sein würde. Hieraus erklärt 
sich auch, dass bei der ferneren Debatte namentlich auch in den Reden der 
Regierungsvertreter vorzugsweise nur gegen die Bewilligung der Diäten aus 
der Staatskasse gekämpft wurde, da nach dem angenommenen Amende- 
ment WeEBER-THÜNEN nur diese oder die Wiederherstellung der Regierungs- 
vorlage, nicht aber ein dem früheren Antrage Mever’s entsprechendes Amen- 
dement betreffend die Privatdiäten zur Diskussion stand. 
Dass aber auch der Bundeskommissar Graf EuLensure bei seiner 
Rede in der Sitzung vom 15. April 1867 davon ausging'!®), dass im Falle 
der Annahme des Art. 29 des Entwurfs jegliche Entschädigung eines Ab- 
geordneten ausgeschlossen sein würde, ergibt sich namentlich aus den Stellen, 
wo von Leuten schlechtweg, die ohne Diäten nicht erscheinen können, so- 
wie davon die Rede ist, dass der leise Druck, welcher dadurch ausgeübt 
werde, dass die nicht remunerirte Gegenwart im Parlamente das 
eigene Haus in Erinnerung bringe, eine vernünftige Regelung der Verhält- 
nisse herbeiführe. Dass ein Abgeordneter, welcher als solcher Privat- 
diäten bezieht, ebensogut „remunerirt“ sein würde wie ein Abgeordneter, 
welcher die Diäten aus Staatsfonds erhält, kann füglich nicht zweifelhaft 
sein. Aber auch in den Kreisen der Abgeordneten fehlte es nicht an Män- 
nern, welche sich der Tragweite des Art. 29 des Entwurfs in Bezug auf das 
Verbot von Privatdiäten bewusst blieben. 
So sagte der Abgeordnete ScHuLze in der Sitzung vom 15. April 1867: 
„Die Entziehung der Diäten läuft auf eine Verkehrung des allgemeinen 
gleichen direkten Wahlrechts hinaus. Dies ist doppelt der Fall, weil man 
nicht nur die Nichtzahlung der Diäten aus Staatsmitteln verlangt, sondern 
weil man auch ein Verbot hinzufügt, dass dergleichen den Abgeordneten 
aus Privatmitteln gewährt werden dürfen !!).* 
Der einzige Redner, welcher von sich sagte, dass er den Art. 29 in 
?) Stenograph. Berichte S. 480. Drucksachen Nr. 60. 
10%) Stenograph. Berichte S. 708. Der erste Richter hatte vorzugsweise 
auf die Worte des Bundeskommissars Gewicht gelegt, dass der aus allge- 
meinen Wahlen hervorgehende Abgeordnete „sich wenigstens in einer solchen 
Vermögenslage befinden sollte, dass er einige Wochen oder Monate lang 
dem öffentlichen Interesse in der Residenz dienen könne, ohne aus der 
Tasche des Staates bezahlt zu werden‘. 
ı!) Stenograph. Berichte $. 706.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.