Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Bundesrathstische begehrt und für wünschenswerth erklärt wurde. Hatte 
doch auch der Bundesrath der entgegengesetzten R£#’schen und Schurze'schen 
Interpretation des Art. 29 nicht widersprochen, sondern still dazu geschwiegen. 
Nun ist allerdings in einer späteren Sitzung bei Berathung des Art. 75 
des Verfassungsentwurfs der Abgeordnete Sımon auf die v. BEnnıssen’sche 
Aeusserung zurückgekommen und es hat sich daran eine, von dem ersten 
Richter als authentische Deklaration des Art. 29 des Entwurfs aufgefasste 
Erklärung des Präsidenten der Bundeskommissarien angeschlossen. Der Vor- 
gang ist folgender. Der Abgeordnete Sımon bemerkte?) in der Sitzung vom 
16. April 1867 bei Berathung des Art. 75, dass, bevor den Tag vorher das 
Amendement zu dem Diätenartikel zur Abstimmung gekommen, gesagt 
worden sei, der Herr Vorsitzende der Bundeskommissarien beabsichtige ge- 
wissermassen eine Reservation für diejenigen abzugeben, die in der Sache 
für das Amendement stimmen würden, dahin gehend, dass nach Auffassung 
der Regierungen die Worte „dürfen keine Besoldung beziehen“ nicht so 
zu verstehen seien, als ob dadurch auch ausgeschlossen sei ausserordentliche 
Honorirung, also Honorirungen, welche zusammengebracht werden durch 
Vereinigung, durch Association, und welche nicht aus der Bundeskasse ge- 
leistet werden. 
Nachdem der Präsident des Reichstages den Abgeordneten darauf auf- 
merksam gemacht, dass die Diätenfrage längst erledigt sei, antwortete der 
Graf v. Bismarck: 
„Ich habe in den Verfassungsentwurf nichts hinein 
„zu interpretiren, was nicht darin steht, und meines Er- 
„achtenssteht esdarinundliegt in der gesammten Lage 
„unserer Gesetzgebungen, dass die Regierungen ohne 
„eine strafgesetzliche Unterlage nur denen etwas ver- 
„bieten können, denen sieüberhauptzubefehlen haben.“ 
Hierzu ist zu bemerken, sagt das Erkenntniss weiter, erstens, dass 
der Präsident der Bundeskommissarien eine, die Regierungen bindende Er- 
klärung, dass der Bezug von Privatdiäten unter das Verbot des Art. 29 
nicht falle, nur abgeben konnte, wenn bei der Beschlussfassung seitens 
der Bundesregierungen über diesen Artikel festgestellt war, dass Eintschä- 
digungen aus Privatmitteln nicht mitverboten sein sollten. Zweitens, dass 
der Graf v. Bismarck eine Erklärung im Namen und Auftrage der Bundes- 
regierungen hier gar nicht abgegeben hat, indem nicht nur der bei einer 
solchen Abgabe sonst übliche Eingang „im Namen und Auftrage der Bun- 
desregierungen“ nicht gebraucht worden ist, sondern durch die Worte 
„meines Erachtens“ klar angedeutet ist, dass es sich hier um eine per- 
sönliche Ansicht des Grafen Bismarck und keineswegs um die Mittheilung 
einer bei der Beschlussfassung des Art. 29 zu Tage getretenen Ansicht der 
verbündeten Regierungen handelte. 
Drittens: dass die Erklärung des Grafen v. Bismarck auch sehr wohl 
in anderer Weise verstanden werden kann. Lasann !®) z. B. versteht die 
14) Stenograph. Berichte $. 727. 
18) Staatsrecht des D. R. I, S. 576.
	        
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