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Redaktoren des Preussischen Landrechts bei Schaffung der Vorschriften im
$ 172 und 173, Tit. 16, Th. I. nicht an die im Art. 32 verbotenen Reichs-
tagsdiäten gedacht haben werden und gedacht haben können, aber die An-
wendung älterer, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aussprechender Ge-
setze auf jüngere erst viel später in die Erscheinung tretende praktische
Fälle, selbst auf solche, die bei Schaffung des allgemeinen Rechtssatzes ganz
ausserhalb des Gesichtskreises lagen, ist doch wohl nicht zu bezweifeln.
Künftige Zeiten können sehr wohl, falls das Preussische Landrecht noch
lange in Kraft stehen sollte, noch weitere Fälle für die Anwendung der oben
gedachten Gesetzesstellen hervorbringen, an die gegenwärtig zu denken kein
Raum ist.
Das Leben und vor Allem das Rechtsleben befindet sich in fortwähren-
der Bewegung und bringt dem gesetzten Rechte, als einer Summe von Ge-
boten und Verboten, täglich neue Fälle zu seiner Anwendung. Für den
einzelnen Rechtssatz, insbesondere für den von allgemeinem Inhalt er-
weitert sich ununterbrochen das Anwendungsgebiet. Nach hundert Jahren
noch des Bestehens eines solchen Rechtssatzes können neue Rechtsbegeben-
heiten hervortreten, welche jenem Satze zu unterwerfen sind. Einen solchen
Satz von allgemeinem Inhalt finden wir aber in den $$ 172 und 173,
wenn sie bestimmen, dass Zahlungen aus einem Geschäfte, welches gegen
ein ausdrückliches Verbotsgesetz läuft, der Zahlende zwar nicht zurückfor-
dern kann, dass aber der Fiskus das Recht hat, dem Empfänger den ver-
botenen Gewinn zu entreissen. Ein anderes hierbei hervorgetretenes Be-
denken, ob nämlich aus einer Bestimmung des öffentlichen Rechtes, wie
sie Art. 32 unzweifelhaft enthält, Privatrechte hergeleitet werden können,
ist zweitinstanzlich schon hinreichend gewürdigt worden.