Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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es gehören dazu die Entscheidung über Rekurse wegen Unzuständigkeit und 
Machtüberschreitung und die Entscheidung über Kompetenzkonflikte. Dem 
Zwecke des Instituts gemäss beschränkt sich aber hier die Entscheidung 
auf die einzige Frage der Zuständigkeit, hebt demnach den früheren Akt 
auf oder lässt ihn bestehen, aber verfügt niemals etwas Neues an seiner 
Statt (S. 111). Durch die Gegenüberstellung dieser beiden, von einander 
wesentlich verschiedenen Gebiete der Verwaltungsrechtspflege und durch 
die Fixirung ihrer Voraussetzungen. und Wirkungen wird nicht bloss das 
Verständniss dieser Institution wesentlich gefördert, sondern auch eine feste 
juristische Grundlage für einen grossen Theil der folgenden Erörterungen 
gewonnen. 
Das eigentliche Verwaltungsrecht gliedert sich, wie oben bereits be- 
merkt wurde, nach der rechtlichen Beschaffenheit der Mittel, mit welchen 
der Staat seine Zwecke verfolgt. „Da erscheint denn vor allem der Gegen- 
satz zwischen dem Staat als reiner obrigkeitlichen Macht, als puissance 
publique, und dem Staate als Inhaber und Besorger der äusserlichen Mittel, 
welche bestimmt sind, den Interessen der Gesellschaft zu dienen, als inten- 
dant general, wie man ihn genannt hat. In ersterer Eigenschaft beherrscht 
er durch seine Befehle das Leben der Einzelnen von aussen, damit es seinen 
Zwecken gemäss sich gestalte und äussere; er übt Polizei.“ 
„Das Wesen der Polizei besteht darin — sagt der Verf. S. 161 — dass 
der Staat seine obrigkeitliche Gewalt über die Einzelnen verwendet, um 
durch Einwirkung auf das Verhalten derselben gewisse Zustände des öffentlichen 
Lebens herbeizuführen.“ Nach zwei Seiten hin begrenzt er diesen Begriff. 
Die unmittelbare Wirkung für die vom Staat erstrebten Zwecke (öffentliche 
Ordnung, Sicherheit, Gesundheit u. s. w.) ist wesentlich; „denn wenn die 
Machtäusserung dazu verwendet wird, um dem Staate zunächst einen sach- 
lichen Vortheil zu verschaffen und zu sichern, mit welchem er dann erst 
wieder dem öffentlichen Interesse dienen will, so ist es nicht die reine 
obrigkeitliche Gewalt mehr, durch die da gewirkt werden soll, und sofort 
ist das Gebiet der Polizei verlassen.“ Andererseits genügt die Richtung 
auf derartige Zwecke nicht, um staatlichen Thätigkeiten, die an sich keine 
reinen Machtübungen sind, polizeiliche Natur zu geben. „So mag die 
Strassenbeleuchtung der öffentlichen Sicherheit, die Vertheilung von Heil- 
mitteln der öffentlichen Gesundheit dienen. Das ist um seiner Form willen 
alles keine Polizei.“ Diese Begriffsbestimmung ist scharf und richtig und 
sie beruht auf einem juristisch relevanten Merkmal, während die in der 
deutschen Literatur noch immer weitverbreitete Verwendung des Wortes in 
dem Sinne, dass es die innere Verwaltung oder gewisse Zweige derselben 
bezeichnet, ohne Werth für die Dogmatik des öffentlichen Rechts ist. 
Polizei ist die Verwendung des staatlichen Rechts zu gebieten und zu ver- 
bieten für die Verwirklichung der staatlichen Zwecke. Die Voraussetzungen 
für die Ausübung dieser Befugniss, die Formen, in denen sie geübt wird, 
die rechtlichen Wirkungen derselben und insbesondere die Folgen des Un- 
gehorsams sind auf allen Gebieten der staatlichen Verwaltungsthätigkeit 
gleichartige; sie ergeben sich aus der juristischen Natur des Polizeibefehls, 
nicht aus der Verschiedenheit der materiellen Zwecke. Die Modalitäten der 
Anwendung, d. h. die Verschiedenheiten des Inhalts der Polizeibefehle, be- 
stimmen sich nicht nach juristischen Gründen, sondern nach den thatsäch- 
lichen Bedürfnissen, technischen Erfahrungen u. s. w., sind daher rechts- 
begrifflich ohne Bedeutung; die rechtlichen Eigenschaften der Polizeigewalt 
dagegen kommen übereinstimmend und durch alle Ressorts gleichmässig
	        
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