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es gehören dazu die Entscheidung über Rekurse wegen Unzuständigkeit und
Machtüberschreitung und die Entscheidung über Kompetenzkonflikte. Dem
Zwecke des Instituts gemäss beschränkt sich aber hier die Entscheidung
auf die einzige Frage der Zuständigkeit, hebt demnach den früheren Akt
auf oder lässt ihn bestehen, aber verfügt niemals etwas Neues an seiner
Statt (S. 111). Durch die Gegenüberstellung dieser beiden, von einander
wesentlich verschiedenen Gebiete der Verwaltungsrechtspflege und durch
die Fixirung ihrer Voraussetzungen. und Wirkungen wird nicht bloss das
Verständniss dieser Institution wesentlich gefördert, sondern auch eine feste
juristische Grundlage für einen grossen Theil der folgenden Erörterungen
gewonnen.
Das eigentliche Verwaltungsrecht gliedert sich, wie oben bereits be-
merkt wurde, nach der rechtlichen Beschaffenheit der Mittel, mit welchen
der Staat seine Zwecke verfolgt. „Da erscheint denn vor allem der Gegen-
satz zwischen dem Staat als reiner obrigkeitlichen Macht, als puissance
publique, und dem Staate als Inhaber und Besorger der äusserlichen Mittel,
welche bestimmt sind, den Interessen der Gesellschaft zu dienen, als inten-
dant general, wie man ihn genannt hat. In ersterer Eigenschaft beherrscht
er durch seine Befehle das Leben der Einzelnen von aussen, damit es seinen
Zwecken gemäss sich gestalte und äussere; er übt Polizei.“
„Das Wesen der Polizei besteht darin — sagt der Verf. S. 161 — dass
der Staat seine obrigkeitliche Gewalt über die Einzelnen verwendet, um
durch Einwirkung auf das Verhalten derselben gewisse Zustände des öffentlichen
Lebens herbeizuführen.“ Nach zwei Seiten hin begrenzt er diesen Begriff.
Die unmittelbare Wirkung für die vom Staat erstrebten Zwecke (öffentliche
Ordnung, Sicherheit, Gesundheit u. s. w.) ist wesentlich; „denn wenn die
Machtäusserung dazu verwendet wird, um dem Staate zunächst einen sach-
lichen Vortheil zu verschaffen und zu sichern, mit welchem er dann erst
wieder dem öffentlichen Interesse dienen will, so ist es nicht die reine
obrigkeitliche Gewalt mehr, durch die da gewirkt werden soll, und sofort
ist das Gebiet der Polizei verlassen.“ Andererseits genügt die Richtung
auf derartige Zwecke nicht, um staatlichen Thätigkeiten, die an sich keine
reinen Machtübungen sind, polizeiliche Natur zu geben. „So mag die
Strassenbeleuchtung der öffentlichen Sicherheit, die Vertheilung von Heil-
mitteln der öffentlichen Gesundheit dienen. Das ist um seiner Form willen
alles keine Polizei.“ Diese Begriffsbestimmung ist scharf und richtig und
sie beruht auf einem juristisch relevanten Merkmal, während die in der
deutschen Literatur noch immer weitverbreitete Verwendung des Wortes in
dem Sinne, dass es die innere Verwaltung oder gewisse Zweige derselben
bezeichnet, ohne Werth für die Dogmatik des öffentlichen Rechts ist.
Polizei ist die Verwendung des staatlichen Rechts zu gebieten und zu ver-
bieten für die Verwirklichung der staatlichen Zwecke. Die Voraussetzungen
für die Ausübung dieser Befugniss, die Formen, in denen sie geübt wird,
die rechtlichen Wirkungen derselben und insbesondere die Folgen des Un-
gehorsams sind auf allen Gebieten der staatlichen Verwaltungsthätigkeit
gleichartige; sie ergeben sich aus der juristischen Natur des Polizeibefehls,
nicht aus der Verschiedenheit der materiellen Zwecke. Die Modalitäten der
Anwendung, d. h. die Verschiedenheiten des Inhalts der Polizeibefehle, be-
stimmen sich nicht nach juristischen Gründen, sondern nach den thatsäch-
lichen Bedürfnissen, technischen Erfahrungen u. s. w., sind daher rechts-
begrifflich ohne Bedeutung; die rechtlichen Eigenschaften der Polizeigewalt
dagegen kommen übereinstimmend und durch alle Ressorts gleichmässig