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sondern es müssen noch die Einrichtungen, Vorschriften und Rechtsformen
hinzugenommen werden, welche erforderlich sind, um mittelst dieser Ver-
mögensmasse und Dienstleistungen die der Postverwaltung obliegende Auf-
gabe zu erfüllen. Denn dadurch wird die Bestimmung und Vereinigung
dieser Mittel für einen gewissen Zweck hervorgebracht oder gesichert. Also
z. B. das Briefmonopol (Postzwang), die Verpflichtung der Post zur Annahme
und Beförderung von Sendungen, die Haftpflicht, das Briefgeheimniss, die
Privilegien zur Sicherung des Betriebes u. s. w. In der That leidet dieser
ganze Abschnitt des Werkes wegen dieser Grundauffassung an grosser Un-
vollständigkeit; anstatt eines vollen Verwaltungsrechts der öffentlichen
Anstalten gibt der Verf. bloss das Recht der Vermögensverwaltung der-
selben. Der Verf. theilt diesen Stoff in drei Gruppen, von denen er die erste
als „Machtäusserungen für öffentliche Anstalten“, die zweite als „Nutzungs-
gewährung an die Einzelnen“ und die letzte als „ausgleichende Entschädi-
gungen“ bezeichnet. Diese Eintheilung, welche für die Behandlungsweise
massgebend ist, erscheint verfehlt; denn theils beruhen die Nutzungsgewäh-
rungen und Entschädigungsleistungen nach den eigenen Ausführungen des
Verf. ebenfalls auf „Machtäusserungen“ des Staats, theils sind gerade die-
jenigen Rechtsverhältnisse, welche der Verf. unter dieser Rubrik zusammen-
stellt, in Wirklichkeit gar keine Aeusserungen der staatlichen Macht. Es
handelt sich um Rechtsverhältnisse, welche ihrem Inhalt nach auch unter
Privatpersonen vorkommen können und deren Thatbestand von demjenigen
der Privatrechtsinstitute nicht verschieden ist. Die „Rechtsformen“, welche
der Verf. in diesem Abschnitt erörtert, sind: Eigenthum, Erwerb desselben,
Beschränkungen und Belastungen desselben, gesetzliche Verpflichtungen zu
Leistungen und Verträge. Eigenthümlich ist den Rechtsverhältnissen der
öffentlichen Anstalten, dass sie für staatliche Zwecke bestimmt sind und
demgemäss ihre Begründung, Geltendmachung und Auflösung nicht durch
die wirthschaftlichen Bedürfnisse der Individuen motivirt ist, sondern durch
das öffentliche Recht geregelt wird. Es besteht also eine staatsrechtliche
Grundlage, welche die im staatlichen Interesse begründeten vermögens-
rechtlichen Verhältnisse gleichsam trägt; ein Komplex von Regeln spezifisch
staatsrechtlicher Natur, ohne welchen keine Staatsverwaltung existiren kann.
Im Zusammenhange damit können Modifikationen der gewöhnlichen, ge-
meingültigen Regeln des Privatrechts anerkannt sein; es entsteht alsdann
ein Spezial-Privatrecht der öffentlichen Anstalten. Ob man dasselbe
als „Öffentliches Recht“ bezeichnen darf oder nicht, ist ein blosser Wort-
streit; die juristische Natur des Vermögensrechts bleibt in ihrem Wesen
unverändert. Es gibt in gleicher Weise zu Gunsten der Staatsverwaltungs-
anstalten Modifikationen oder Ergänzungen des gemeinen Strafrechts,
z. B. zur Sicherung des Betriebes der öffentlichen Verkehrsanstalten u. dgl.,
sowie des Prozessrechts, z. B. wegen Feststellung und Beitreibung von
Defraudationen, Defekten, das Disziplinarverfahren u. s. w.
Das „Verwaltungsrecht“ ist nach der Natur der Rechtssätze so-
nach in vier Gruppen zu zerlegen, nämlich Rechtssätze von staatsrechtlichem,
privatrechtlichem, strafrechtlichem und prozessrechtlichem Charakter. Ver-
waltungsrecht ist nicht eine spezifische Art von Recht,
sondern es ist die Summe derjenigen Rechtssätze, welche die öffentliche
Verwaltung betreffen, wie die Begriffe des Landwirthschaftsrechts, Handels-
rechts, Seerechts, Militärrechts keine dogmatischen Rechtsbegriffe sind,
sondern nur dazu dienen, um Rechtsmaterien, welche aufeinen gewissen Kreis
von Personen oder Lebensverhältnissen Anwendung finden und auf ihn sich