Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sondern auch namentlich in politisch erregten Zeiten sicherheitsgefährlich 
werden kann. S. 271 macht er darauf aufmerksam, „dass die Presse und 
die Presserzeugnisse in ihren verschiedenen Formen — allerdings nicht 
bloss Gegenstände der Sicherheitspolizei sind, sondern vor allem als mäch- 
tige Bildungsmittel erscheinen‘. S. 295 lesen wir: „Die Massregeln gegen 
Feuersgefahr bezwecken a) die Verhütung des Ausbruchs von Feuersbrünsten, 
b) die Beseitigung und Einschränkung der Gefahren einer ausgebrochenen 
Feuersbrunst“ und gleich darauf S. 296: „Bei der Begräbnisspolizei handelt es 
sich um Massregeln, welche bezwecken, die bei Beerdigungen möglicherweise 
entstehenden Gefahren zu beseitigen.“ Merkwürdiger würde es freilich sein, 
wenn es umgekehrt wäre. S. 299 begegnen wir der Betrachtung: „Die Be- 
völkerung eines Staates befindet sich in einem fortwährenden Wechsel, her- 
vorgerufen theils durch Geburten und Sterbefälle, theils durch Einwanderung 
und Auswanderung.“ Von ebenso unzweifelhafter Richtigkeit ist, was 
S. 305 fg. über den Werth der Gesundheit und S. 319 fg. über den Nutzen 
der Bildung und Gesittung gesagt wird, woran sich dort eine Aufzählung 
der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und sanitären Einrichtungen, hier 
eine Aufzählung und Beschreibung der verschiedenen Bildungsanstalten an- 
reiht. Dabei wird u. a. bemerkt (S. 331), dass die höheren Lehranstalten 
mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse der einzelnen 
Berufszweige sehr verschiedene Zwecke verfolgen, und (S. 342) „dass die 
öffentlichen Bibliotheken, Museen und Sammlungen Anstalten zur Förderung 
der allgemeinen Bildung sind, deren Verhältnisse durch besondere Statuten 
und Reglements geordnet sind“. S. 379 steht der übliche Panegyrikus auf 
das Wasser, welches „zunächst als ein Nahrungs- und Reinigungsmittel den 
verschiedensten persönlichen und wirthschaftlichen Zwecken dient, vor allem 
für die Landwirthschaft von der höchsten Bedeutung ist, aber auch durch 
seine Tragkraft dem Verkehr, durch seine Triebkraft dem Gewerbe und 
der Industrie dient“, dem aber leider der Vorwurf nicht erspart werden 
kann, dass „es ausserdem auch noch als zerstörende Naturkraft erscheint‘. 
Hoffentlich werden in einer späteren Auflage bei der Erörterung der Feuers- 
gefahren die „verwaltungsrechtlichen“ Verse Schirzers: „Wohlthätig ist des 
Feuers Macht, wenn sie der Mensch bezähmt, bewacht“ u. s. w. citirt wer- 
den. Sehr grosse Mühe verwendet der Verf. auch darauf, Ausdrücke von 
ziemlich allgemeiner Verständlichkeit genau zu definiren, so z. B. 8. 297 
Bauten, S. 386 Jagd, S. 370 Fischerei, S. 374 Bergbau, S. 383 Gewerbe, 
S. 398 Handel u. s. w. Wir halten es nicht für nöthig, diese auf’s Gerathe- 
wohl herausgegriffenen Beispiele zu vermehren; wem es Vergnügen macht, 
der braucht das Buch nur aufzuschlagen, wie es der Zufall fügt. Wir sind 
auch nicht der Meinung, dem Verf. daraus einen besonderen Vorwurf zu 
machen; er schliesst sich in dieser Hinsicht ja nur an die übliche Behand- 
lungsweise an, namentlich an diejenigen Schriften, welche er vorzugsweise 
benutzt hat. 
Etwas selbständiger nach Anlage und Inhalt ist der erste Theil, der 
in eine Einleitung und einen allgemeinen Theil zerfällt. Eigenthümlich ist 
demselben eine grosse Unübersichtlichkeit der Anordnung. In der Einleitung 
werden nicht bloss Erörterungen über Begriff und Charakter der Verwaltung, 
die Abgrenzung des Verwaltungsrechts und die Quellen desselben gegeben, 
sondern auch spezielle Ausführungen über die Öffentlichen Rechte und 
Pflichten und über öffentliches Vermögen und öffentliche Sachen und dem 
letzteren Abschnitt wird angehängt eine, freilich im höchsten Grade dürftige 
„Geschichte des Verwaltungsrechts“ nebst einigen „Literaturangaben‘. In
	        
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