— 198 —
sondern auch namentlich in politisch erregten Zeiten sicherheitsgefährlich
werden kann. S. 271 macht er darauf aufmerksam, „dass die Presse und
die Presserzeugnisse in ihren verschiedenen Formen — allerdings nicht
bloss Gegenstände der Sicherheitspolizei sind, sondern vor allem als mäch-
tige Bildungsmittel erscheinen‘. S. 295 lesen wir: „Die Massregeln gegen
Feuersgefahr bezwecken a) die Verhütung des Ausbruchs von Feuersbrünsten,
b) die Beseitigung und Einschränkung der Gefahren einer ausgebrochenen
Feuersbrunst“ und gleich darauf S. 296: „Bei der Begräbnisspolizei handelt es
sich um Massregeln, welche bezwecken, die bei Beerdigungen möglicherweise
entstehenden Gefahren zu beseitigen.“ Merkwürdiger würde es freilich sein,
wenn es umgekehrt wäre. S. 299 begegnen wir der Betrachtung: „Die Be-
völkerung eines Staates befindet sich in einem fortwährenden Wechsel, her-
vorgerufen theils durch Geburten und Sterbefälle, theils durch Einwanderung
und Auswanderung.“ Von ebenso unzweifelhafter Richtigkeit ist, was
S. 305 fg. über den Werth der Gesundheit und S. 319 fg. über den Nutzen
der Bildung und Gesittung gesagt wird, woran sich dort eine Aufzählung
der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und sanitären Einrichtungen, hier
eine Aufzählung und Beschreibung der verschiedenen Bildungsanstalten an-
reiht. Dabei wird u. a. bemerkt (S. 331), dass die höheren Lehranstalten
mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse der einzelnen
Berufszweige sehr verschiedene Zwecke verfolgen, und (S. 342) „dass die
öffentlichen Bibliotheken, Museen und Sammlungen Anstalten zur Förderung
der allgemeinen Bildung sind, deren Verhältnisse durch besondere Statuten
und Reglements geordnet sind“. S. 379 steht der übliche Panegyrikus auf
das Wasser, welches „zunächst als ein Nahrungs- und Reinigungsmittel den
verschiedensten persönlichen und wirthschaftlichen Zwecken dient, vor allem
für die Landwirthschaft von der höchsten Bedeutung ist, aber auch durch
seine Tragkraft dem Verkehr, durch seine Triebkraft dem Gewerbe und
der Industrie dient“, dem aber leider der Vorwurf nicht erspart werden
kann, dass „es ausserdem auch noch als zerstörende Naturkraft erscheint‘.
Hoffentlich werden in einer späteren Auflage bei der Erörterung der Feuers-
gefahren die „verwaltungsrechtlichen“ Verse Schirzers: „Wohlthätig ist des
Feuers Macht, wenn sie der Mensch bezähmt, bewacht“ u. s. w. citirt wer-
den. Sehr grosse Mühe verwendet der Verf. auch darauf, Ausdrücke von
ziemlich allgemeiner Verständlichkeit genau zu definiren, so z. B. 8. 297
Bauten, S. 386 Jagd, S. 370 Fischerei, S. 374 Bergbau, S. 383 Gewerbe,
S. 398 Handel u. s. w. Wir halten es nicht für nöthig, diese auf’s Gerathe-
wohl herausgegriffenen Beispiele zu vermehren; wem es Vergnügen macht,
der braucht das Buch nur aufzuschlagen, wie es der Zufall fügt. Wir sind
auch nicht der Meinung, dem Verf. daraus einen besonderen Vorwurf zu
machen; er schliesst sich in dieser Hinsicht ja nur an die übliche Behand-
lungsweise an, namentlich an diejenigen Schriften, welche er vorzugsweise
benutzt hat.
Etwas selbständiger nach Anlage und Inhalt ist der erste Theil, der
in eine Einleitung und einen allgemeinen Theil zerfällt. Eigenthümlich ist
demselben eine grosse Unübersichtlichkeit der Anordnung. In der Einleitung
werden nicht bloss Erörterungen über Begriff und Charakter der Verwaltung,
die Abgrenzung des Verwaltungsrechts und die Quellen desselben gegeben,
sondern auch spezielle Ausführungen über die Öffentlichen Rechte und
Pflichten und über öffentliches Vermögen und öffentliche Sachen und dem
letzteren Abschnitt wird angehängt eine, freilich im höchsten Grade dürftige
„Geschichte des Verwaltungsrechts“ nebst einigen „Literaturangaben‘. In