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dem ersten Kapitel, über die Organe und Einrichtungen der Verwaltung,
werden im ersten Abschnitte die Behördensysteme Preussens, des Reichs und
der anderen Einzelstaaten in wirrem Durcheinander vorgetragen; darauf
folgt ein Abschnitt über die Selbstverwaltung, der wohl ebensowenig ge-
eignet ist, ein anschauliches Bild einer bestimmten Gemeindeordnung zu
geben, und darauf folgt ein Abschnitt über den „Amtsorganismus“; dagegen
ist die ganze Lehre von der Verwaltungsgerichtsbarkeit weit getrennt davon
als zweiter Abschnitt eines dritten Kapitels erörtert. Was aber namentlich den
Nutzen des Werkes als „Lehrbuch“ beeinträchtigt, ist das Bestreben, alle
in das Gebiet des Verwaltungsrechts einschlagenden Gegenstände und die
Gesetzgebungen und Einrichtungen aller deutschen Staaten tastend zu
berühren, als sollte vor allem der Vorwurf vermieden werden, der Verf.
hätte etwas übersehen oder übergangen, während nirgends die Tendenz vor-
waltet, die Untersuchung zu vertiefen, vermuthlich um den in Aussicht
genommenen Umfang des Buches nicht zu überschreiten. Eine kurze
Darstellung kann von ausserordentlich grossem Werth sein, wenn sie in wohl-
durchdachten und sorgsam formulirten Sätzen die massgebenden Grund-
prinzipien hinstellt, wenn sie die Grundlinien fest und klar zu ziehen
weiss und unwesentliches Detail ausscheidet, wıe es z. B. GERBER in seinen
Grundzügen des Staatsrechts in so vortrefflicher Weise gethan hat. Aber
in dieser Weise kurz zu sein, ist eine zeitraubende Sache und die hierzu
erforderliche Zeit scheint sich der Verf. nicht genommen zu haben.
Laband.