Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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„Tagsatzungsbeschlüsse“, wenn man sie überhaupt so nennen will, 
nach Hause, aber nicht wieder „zurückgebracht“ wurden und sodann 
Mangels der nothwendigen Uebereinstimmung der Stände, die 
im Allgemeinen bundesrechtlich nothwendig war, liegen blieben ?°). 
So war z. B. das berühmte „Mandat vom Glauben“ von 1525, 
der ernstlichste Versuch, die Reform von Staatswegen und ohne 
Glaubensspaltung vorzunehmen, der in der Reformationszeit ge- 
macht wurde; ein Beschluss einer in Luzern versammelten Tag- 
satzung (allerdings ohne Zürich, das nicht theilnahm), konnte aber 
dessenungeachet nicht zur Geltung gelangen, da die Ratification 
der einzelnen Stände nicht erhältlich war. 
Von dieser Einrichtung, welche sich dann noch in diesem 
Jahrhundert, unter der Herrschaft des Bundesvertrags von 1815 
wiederholte, ist der Name „Referendum“ auf den ganz andern 
Fall übertragen worden, wo eine moderne repräsentative Ver- 
sammlung Gesetze erlässt oder allgemein verbindliche Beschlüsse 
fasst, welche zu ihrer definitiven Giltigkeit noch eines Volks- 
votums bedürfen oder einem solchen unter gewissen Bedingungen 
noch unterstellt werden können. Diese Aehnlichkeit des alten 
Referendum’s mit der modernen Institution dieses Namens ist also 
eine blos äusserliche. 
Thatsächlich vollzog sich diese Umwandlung zunächst in den- 
jenigen heutigen Cantonen der Eidgenossenschaft, welche in der 
®\ Um wenigstens eine gleichartige, in dem Thatsächlichen überein- 
stimmende Berichterstattung an die Stände zu erzielen, wurde allmählig am 
Schlusse jeder Tagsatzung ein sogenannter „Abschied“, d. h. ein Schluss- 
protocoll über die sämmtlichen Verhandlungen von einem beauftragten 
Schreiber aufgenommen und jedem Stande eine Abschrift davon mitgetheilt. 
Aus diesen Protocollen ist das grossartige Quellenwerk der „Eidgenössischen 
Abschiede“ hervorgegangen, das nun nächstens vollendet sein wird und die 
allein zuverlässige Autorität für die Geschichte des schweizerischen Bundesstaats- 
rechts bildet. Ganz ähnlich den alten Tagsatzungen sind, wenn man sich 
eine praktische Vorstellung davon machen will, die heutigen Congresse der 
grösseren internationalen Unionen (Weltposteongress etc.), bei welchen auch 
von den in Bezug auf Stimme gleichberechtigten Vertretungen kleinerer und 
grösserer Unionsstaaten Dinge verhandelt werden, für die nicht immer schon 
eine bestimmte Vollmacht vorliegt und Beschlüsse gefasst werden, denen die 
Einzelregierungen dann erst in Folge der Berichterstattung ihrer Abgeord- 
neten beitreten müssen.
	        
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