Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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alten Zeit vor 1798 und noch in unserem Jahrhunderte keine 
Einheitsstaaten, sondern selbst Staatenverbindungen, Ver- 
einigungen kleiner Republiken zu einem (Gesammtstaatswesen 
waren. Hier musste natürlich auch im örtlichen (cantonalen) 
Staatsrechte das Gleiche stattfinden wie im eidgenössischen; jeder 
Beschluss einer repräsentativen Versammlung im alten Sinne, also 
eigentlich eines Uongresses, erfolgte nur unter Vorbehalt der An- 
nahme seitens dieser kleineren souveränen Gemeinwesen und da 
diese aus einzelnen Gemeinden im heutigen Sinne bestanden, 
oder wenigstens gemeindeweise abgestimmt zu werden pflegte 
selbst wenn mehrere Gremeinden zusammen einen solchen kleinen 
Staat bildeten, so ist hier der Anschluss der modernen Einrich- 
tung an die alte ein natürlicherer, und diese Cantone werden 
daher auch als die „Wiege des Referendums“ betrachtet *). Es 
hat jedoch dasselbe ununterbrochen von ältester Zeit bis 
auf den heutigen Tag nur in dem Einen dieser Cantone, Grau- 
bünden, bestanden, während der Canton Wallis, zu dessen 
älteren constitutionellen Einrichtnngen es ebenfalls gehörte, diesen 
Eck- und Grundstein des heutigen eidgenössischen und cantonalen 
Staatsrechts bereits beseitigt hatte und zu dem KRepräsentativ- 
system der „fortgeschritteneren* Cantone übergegangen war, 
bevor es sich herausstellte, dass der Fortschritt eigentlich auf 
der anderen Seite zu suchen sei, und allgemeine Einrichtung 
wurde, was zeitweise den meisten Staatsmännern der Schweiz als 
eine blosse rechtshistorische Curiosität erschienen war ). Diese 
4) Die Volksabstimmung geschieht heute in diesen Cantonen factisch 
genau so, wie in der alten Zeit, nur werden jetzt alle Stimmen im ganzen 
Canton zusammengezählt und daraus das Resultat der Abstimmung ermittelt, 
während früher blos die Stimmen der einzelnen Staatstheile entschieden, 
nicht die allgemeine Volkszahl. Im cantonalen Staatsrecht galt die Mehr- 
heit dieser einzelnen Staatstheile als entscheidend, im eidgenössischen dagegen 
war, besondere Verhältnisse vorbehalten, Einstimmigkeit erforderlich. Hätte 
die Eidgenossenschaft das gleiche Referendum gehabt wie diese Cantone, so 
wäre sie schon vor Jahrhunderten statt eines Staatenbundes ein Bundesstaat 
geworden. 
5) Es gibt übrigens jetzt noch sehr viele stille Gegner des Referendums 
in dem Juristenstande, und eine Rückkehr auf die repräsentativen Ein- 
richtungen ist nicht ausgeschlossen, wenn die demokratischen nicht mit 
grosser Mässigung gehandhabt werden.
	        
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