Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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beiden spezifischen „Referendumscantone“ der Eidgenossenschaft, 
deren althergebrachte Institution nun plötzlich gewissermaassen 
als das historische Vorbild für die jetzigen Volksabstimmungs- 
einrichtungen der Cantone und des Bundes galten, waren vor 
dem Jahre 1798 nicht eigentliche Glieder der Eidgenossenschaft, 
sondern blos sogenannte „zugewandte Orte“ derselben gewesen. 
Das Verhältniss der zugewandten Orte, das übrigens hier nicht 
näher erörtert zu werden braucht, unterscheidet sich von dem 
der eigentlichen ursprünglich 8 und später 13 Orte oder Stände 
der Eidgenossenschaft nicht dadurch (wie früher vielfach behauptet 
wurde), dass die Zugewandten nicht mit allen, sondern blos mit 
einzelnen der eigentlichen eigenössischen Orte in Bundesvertrag 
standen und somit blos indirect zu der Eidgenossenschaft gehörten, 
obwohl dies bei der grossen Mehrzahl derselben thatsächlich zu- 
trifft), sondern durch die weniger enge Verbindung und etwas unter- 
geordnete Stellung überhaupt, die sich besonders in der Art und 
Weise der Kriegshilfe, der Theilnahme an den Tagsatzungen und 
der Eidesleistung aussprach. Ihre speziellen Landeseinrichtungen 
würden schon desshalb einen geringeren Einfluss auf die eigent- 
lichen eidgenössischen Orte ausgeübt haben, wie man ja auch ber 
den zugewandten Orten (Abt von St. Gallen und Bischof von Basel) 
selbst die monarchische Staatseinrichtung vertrug, was bei den 
wirklichen Gliedern der Eidgenossenschaft schwerlich der Fall 
®) Gerade die beiden zugewandten Orte, die jetzt nicht mehr zur Eid- 
genossenschaft gehören, Rottweil am Neckar und Mülhausen im Elsass wurden 
von allen 13 Orten gemeinsam als zugewandte Orte aufgenommen, ohne dess- 
halb jedoch irgend eine bevorzugte Rechtsstellung vor andern zu geniessen. 
Im Gegentheil, der Abt und die Stadt St. Gallen und die Stadt Biel, die 
blos mit wenigen eidgenössischen Orten in directer Verbindung standen, 
galten als enger Verbündete. Ein Canton der Eidgenossenschaft, wie noch 
vor Kurzem in der Allg. Münchener Zeitung behauptet wurde, ist Mülhausen 
nie gewesen und ebenso wenig richtig ist es, dass es sich freiwillig aus Zoll- 
politik von derselben getrennt habe. Es wurde im April 1798 von den 
Franzosen wie noch andere solche „zugewandte Orte“ (Genf, Bisthum Basel) 
besetzt. Diese Annexionen mussten sodann in dem Defensiv- und Offensiv- 
Allianzvertrag der helvetischen Republik vom nämlichen Jahre anerkannt 
werden und wurden 1815 nur theilweise restituirt. Andererseits waren, wie 
schon gesagt, selbst die ältesten eidgenössischen 8 Orte nicht alle durch 
directe Bundesverträge mit einander vereinigt,
	        
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