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jede Zehnt. Die Institution des Referendums wurde dement-
sprechend wieder eingeführt und zum Ersten Male in dieser
Verfassung in Art. 20 näher umschrieben. Es ist dies die
Erste gesetzmässige Feststellung dieses Volksrechts, in folgender
Weise:
„la Diete exerce le pouvoir legislatif. Les projets de lois
sont prepares par le conseil d’Etat et ne sont ex&cutoires
qu’apres avoir &t& referes aux conseils des Dixams et sanctionnes
par la majorite de ces conseils. Lorsqu’il s’agira de lois
financidres, de capitulations militaires et de la naturalisation
ä accorder & un &tranger, les objets sont r&feres non seulement
aux conseils des Dixains, mais encore & ceux des communes.
Le referendum n’est pas applicable aux affaires qui interessent
le Valais comme canton de la Suisse, et derivent des rapports
et des obligations &tablies par le Pacte federal.“
Die Zehnten und unter Umständen die Gemeinden übten also
ihr Stimmrecht durch ihre Räthe, nicht durch die Volksabstimmung
aus und in den Beziehungen gegenüber der Eidgenossenschaft war
das Referendum ausgeschlossen. Diese Verfassung selbst wurde
auch nur von dem Landrathe angenommen und, entgegen der alten
Uebung, weder an die Zehnträthe noch an die Gremeinden aus-
geschrieben.
Die Hauptbedeutung dieser Erneuerung des Referendums
lag damals darin, dass es dem oberen Landestheil, welcher mehr
Ziehnten, aber weniger Bevölkerung besass, in allen wichtigen Fragen
künstlich das Uebergewicht verlieh ; in dieser Verbindung mit dem
herkömmlichen Zehntsystem liegt auch der Grund, wesshalb diese
Institution in Wallis bis in die neuere Zeit hinein als eine spezifisch
conservative angesehen worden ist. Ein Theil des Widerwillens
der liberalen Staatsmänner älterer Schule in der Schweiz gegen
dieselbe rührt ebenfalls daher. Dieselben hatten in den Verfassungs-
kämpfen, die den Canton Wallis seit den dreissiger Jahren be-
wegten, allzu oft Gelegenheit gehabt zu sehen, wie das Referendum
im conservativ-clericalen Sinne gebraucht wurde. Die folgende Con-
stitution vom 30. Januar 1839, welche in unregelmässiger Weise nur
von 7 Zehnten angenommen wurde und durch Tagsatzungsbeschluss
vom 11. Juli beseitigt ward, suchte daher das Referendum zu be-