Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Hiezu gehört noch Art. 27: „Die gesetzgebende Gewalt wird 
vom Grossen Rathe ausgeübt.“ 
In dieser Weise ist in dem Einen der alten Referendumscantone 
dieses Volksrecht allmählich umgebildet und zuletzt stark einge- 
schränkt worden. Der Grund hiefür liegt zunächst in der ver- 
änderten Organisation des Cantons, der nun in Bezirke eingetheilt 
ist, aus denen der Grosse Rath nach gleichmässiger Volkszahl 
gewählt wird, sodann in dem allgemeinen gleichmässigen Stimm- 
recht, das an die Stelle der früheren Privilegien des oberen 
Landestheils gegenüber dem unteren treten musste und in einer 
historischen Abneigung der liberalen Partei des Landes gegen 
diese Einrichtung. An die alte föderative Verfassung erinnert 
heute blos noch die Bestimmung, dass die Mitglieder der Regierung 
nicht ganz frei gewählt werden, sondern bestimmte Landestheile 
dabei zu berücksichtigen sind (Art. 42). 
Der heutige Canton Graubünden bildete vor dem Jahre 
1801, in welchem er der damaligen helvetischen Republik beitrat, 
eine Eidgenossenschaft im kleineren Maasstabe, welche zunächst aus 
drei besonderen Bünden bestand, die sich im Jahre 1471 zu einem 
gemeinsamen Bunde vereinigt haben sollen. Die näheren Verum- 
ständungen dieser Verbindung sind nicht bestimmter nachweisbar°), 
lediglich wurde sie 1524 und seither noch mehrmals urkundlich 
erneuert. Zu der schweizerischen Eidgenossenschaft stand dieser 
„Freistaat der drei Bünde“ in der Stellung eines zugewandten 
Ortes, jedoch nur mittelst Bündnissverträgen der einzelnen 
Bünde, einzig Bern hatte ein Bündniss von 1602 mit allen dreien. 
Diese rhätischen Bünde bestanden jeder wieder aus einer 
bestimmten Anzahl sogenannter Hochgerichte und Gemeinden 
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®) Als im Jahre 1871 eine 400jährige Erinnerungsfeier stattfinden sollte, 
ergaben sich Schwierigkeiten in Bezug auf die Feststellung des Zeitpunktes 
der Verbindung, worüber damals mehrere Streitschriften, besonders eine 
solche von Herrn J. Bott, Rector der Cantonsschule in Chur erschienen. 
Ein Bundesbrief des Zehngerichtenbunds mit dem oberen von 1471 21. März 
ist im Original vorhanden. Die einzelnen Bünde datiren: der obere von 
1424 16. März, der Zehngerichtenbund von 1436 8. Juni, der Gottes- 
hausbund beruht wesentlich auf einer Urkunde vom 21. October 1396.
	        
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