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gewöhnlichen Anzahl. — Die allgemeinen Landesangelegenheiten
wurden auf diesen Zusammenkünften immer nur auf Ratification
der souveränen Gemeinden hin verhandelt und um dieselbe ein-
zuholen, wurde nach Schluss jedes Bundestages von einer so-
genannten Absatzkommission das Protocoll bereinigt und ein
gleichlautender von dem Präsidenten derselben verfasster Abschied
mit sogenannten „Recapitulationspuncten“, d. h. ‚bestimmten For-
meln für die gleichmässige Vornahme der Volksabstimmung jeder
souveränen Gemeinde zugeschickt.
Die Verhandlung und Abstimmung über diese Punkte erfolgte
stets nur in den einzelnen Gemeinden und unter freier Discussion
des vorgelegten Gegenstandes, der oft sogar sehr wichtige aus-
wärtige Angelegenheiten betraf.
Beispielsweise können wir aus der letzten Zeit des alten Staats
die Abstimmung von 1797 über die Aufnahme des seit dem
Jahre 1512 als Unterthanenland der drei Bünde verwalteten Veltlins
nebst Cleven und Bormio als 4. Bund erwähnen. Hierüber wurde
zweimal abgestimmt, Einmal darüber ob man mit den Unterthanen
über die Einverleibung in Unterhandlung treten wolle, das andere
Mal über eine Vollmacht an Deputirte zu diesem Zwecke, beide
Male ohne Erfolg. Bei der letzten Abstimmung waren 21 Stim-
men für die Einverleibung, 24 dagegen, 14 votirten für Ver-
schub der Angelegenheit und 4 langten nicht ein.
Zur: Abstimmung in den Gemeinden waren die Bürger
derselben berechtigt. Vielerorts wurde übrigens nicht individuell,
sondern nach Haushaltungen abgestimmt, dergestalt, dass von „je-
dem Feuer“ Eine Person das Stimmrecht ausübte. In ökono-
mischen Sachen war dies sogar Regel, überhaupt bestand keine
allgemeine Bundesvorschrift über Stimmberechtigung, sondern war
diess völlig Sache der Gemeinden. Die Stimmen der Gemeinden
wurden hochgerichtweise nach den dafür bestehenden Berechtigungen
zusammengezählt und sodann das Resultat einem sogenannten
Congresse (dem Vorgänger der späteren „Standescommission“)
übermittelt, der aus den drei Bundeshäuptern und je drei Boten
jedes Bundes bestand, welche letztere im oberen Bunde von dem
Landrichter bezeichnet, in den anderen beiden Bünden hingegen
nach einer gewissen regelmässigen Reihenfolge der Gemeinden