Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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gewöhnlichen Anzahl. — Die allgemeinen Landesangelegenheiten 
wurden auf diesen Zusammenkünften immer nur auf Ratification 
der souveränen Gemeinden hin verhandelt und um dieselbe ein- 
zuholen, wurde nach Schluss jedes Bundestages von einer so- 
genannten Absatzkommission das Protocoll bereinigt und ein 
gleichlautender von dem Präsidenten derselben verfasster Abschied 
mit sogenannten „Recapitulationspuncten“, d. h. ‚bestimmten For- 
meln für die gleichmässige Vornahme der Volksabstimmung jeder 
souveränen Gemeinde zugeschickt. 
Die Verhandlung und Abstimmung über diese Punkte erfolgte 
stets nur in den einzelnen Gemeinden und unter freier Discussion 
des vorgelegten Gegenstandes, der oft sogar sehr wichtige aus- 
wärtige Angelegenheiten betraf. 
Beispielsweise können wir aus der letzten Zeit des alten Staats 
die Abstimmung von 1797 über die Aufnahme des seit dem 
Jahre 1512 als Unterthanenland der drei Bünde verwalteten Veltlins 
nebst Cleven und Bormio als 4. Bund erwähnen. Hierüber wurde 
zweimal abgestimmt, Einmal darüber ob man mit den Unterthanen 
über die Einverleibung in Unterhandlung treten wolle, das andere 
Mal über eine Vollmacht an Deputirte zu diesem Zwecke, beide 
Male ohne Erfolg. Bei der letzten Abstimmung waren 21 Stim- 
men für die Einverleibung, 24 dagegen, 14 votirten für Ver- 
schub der Angelegenheit und 4 langten nicht ein. 
Zur: Abstimmung in den Gemeinden waren die Bürger 
derselben berechtigt. Vielerorts wurde übrigens nicht individuell, 
sondern nach Haushaltungen abgestimmt, dergestalt, dass von „je- 
dem Feuer“ Eine Person das Stimmrecht ausübte. In ökono- 
mischen Sachen war dies sogar Regel, überhaupt bestand keine 
allgemeine Bundesvorschrift über Stimmberechtigung, sondern war 
diess völlig Sache der Gemeinden. Die Stimmen der Gemeinden 
wurden hochgerichtweise nach den dafür bestehenden Berechtigungen 
zusammengezählt und sodann das Resultat einem sogenannten 
Congresse (dem Vorgänger der späteren „Standescommission“) 
übermittelt, der aus den drei Bundeshäuptern und je drei Boten 
jedes Bundes bestand, welche letztere im oberen Bunde von dem 
Landrichter bezeichnet, in den anderen beiden Bünden hingegen 
nach einer gewissen regelmässigen Reihenfolge der Gemeinden
	        
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