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heit der Gemeinden diesen Vorschlägen Gesetzeskraft ertheilen.“
Ferner: „Der Grosse Rath kann fürderhin allein die Gemeinden an-
fragen und ihrer Mehrere selbst, oder in Fällen, deren Dringlich-
keit er anerkannt hat, durch eine besondere Commission aufnehmen.“
Das Erste Grossrathsreglement von 1803 begränzt die Competenz
dieser Behörde ausschliesslich auf: Vorschlag der Gesetze, Entschei-
dung über Anstände zwischen den einzelnen Gemeinden, Wachsamkeit
über die gemeinschaftlichen Interessen, Vertheilung der nothwendigen
Auflagen auf die Hochgerichte, Antrag zur Abhaltung ausserordent-
licher eidgenössischer Tagsatzungen, Wahl und Instruction der
betrefienden Deputirten und Ausführung der Tagsatzungsbeschlüsse.
In allem Weitern blieben die Hochgerichte und wieder die einzelnen
(Gemeinden innerhalb derselben souverän. Alle herrschaftlichen
Rechte, wo solche noch bestanden, wurden durch die Ver-
ordnung vom 1. April aufgehoben, so dass „die betreffenden Ge-
meinden ganz frei und unabhängig den Landammann, die Obrig-
keiten, Sekelmeister und Weibel wählen, das jus fisci und über-
haupt alle Rechte, wie andere Gemeinden ausüben !7).“ Die hierauf
folgende Verfassung vom 11. November 1814, welche jedoch erst
am 19. Juni 1820 als „von den Räthen und Gemeinden, als der
obersten Staatsgewalt unseres Freistaats genehmigt und bestätigt“
anerkannt und ausgeführt wurde!?) enthielt die Bestimmungen:
„Die Souveränität des Freistaats Graubünden beruht auf der
Gesammtheit der Räthe und Gemeinden und äussert sich durch
17) Damals wurden also z. B. die politischen Rechte des Bischofs von
Chur mit Vorbehalt seiner geistlichen Befugnisse aufgehoben, die Herrschaften
Haldenstein und Tarasp wurden erst jetzt bündnerische Gemeinden und in bereits
bestehende Hochgerichte aufgenommen, ebenso wurde der „fürstliche Hot
Chur“ (für die Dauer dieser Verfassung) mit der Stadtgemeinde vereinigt,
das bischöfliche Fiscalamt in Obervatz, die Vorrechte der Planta’schen Familie
in der Besetzung des Aemterantheils der Gemeinde Zuz, die Feudalrechte
des bischöflichen Castellans von Remüs, die Vorrechte der Stadt Ilanz und des
Landvogts von Oberhalbstein und dergl. mehr beseitigt. Die Herrschaft der
drei Bünde, Maienfeld, erhielt eine förmliche neue „Verfassung“ als Hoch-
gericht. Der Hof Chur wurde nach dem Jahre 1814 abermals selbstständig
und ist erst 1852 definitiv incorporirt worden.
18) Ueber diese zweite Verfassung Graubündens wurde damals merk-
würdigerweise artikelweise abgestimmt, alle Artikel aber mit Mehrheit
angenommen.