Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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präsidium zur Souveränetät begriffen ist und von beiden einzelne 
Attribute besitzt. Dass der Kaiser als solcher jetzt schon in 
gewissen Beziehungen eine souveräne Stellung einnimmt, dürfte 
kaum in Abrede zu stellen sein. Es ist hier nur daran zu er- 
innern, dass nach $ 80 Str.G.B. Hochverrath gegen den Kaiser 
möglich ist, dass nach $ 484 Str.P.O. und $ 42 des Gesetzes 
über dıe Konsulargerichtsbarkeit, soweit eine Strafgerichtsbarkeit 
der Reichsgerichte in erster Instanz stattfindet, das Begnadigungs- 
recht, nicht etwa bloss die Ausübung desselben, dem Kaiser zu- 
steht. Namentlich in den auswärtigen Beziehungen hat der Kaiser 
völlig die Stellung eines Souveräns. Die deutschen Schutzgebiete 
sind endlich in den amtlichen Erklärungen unter die Oberhoheit 
des Kaisers und nicht des Reiches gestellt worden. Wenn nach 
$ 1 des Gesetzes vom 17. April 1886 der Kaiser die Schutz- 
gewalt in den deutschen Schutzgebieten im Namen des Reiches 
ausübt, so steht dies hiermit nicht im Widerspruch. Es bedeutet 
nur, dass die Ausübung der Schutzgewalt dem Kaiser als solchen, 
also von Reichswegen zusteht. In den deutschen Schutzgebieten 
ist daher der Kaiser als Souverän anzusehen. 
Wenn man dies auch als feststehend annimmt, so fragt es 
sich doch, wem die Ausübung der souveränen Reichsgewalt, die 
sich in der Person des Kaisers verkörpert, in den Schutzgebieten 
gebührt. Der Reichsgewalt fehlt die Machtfülle anderer Staats- 
gewalten. Es sind ihr von den Einzelstaaten nur bestimmte ein- 
zelne Souveränetätsrechte übertragen worden. Soweit dies nicht 
der Fall, steht dem Reiche kein Recht der Gesetzgebung oder 
Verwaltung zu. Da auf das Reich nur einzelne, bisher den 
Einzelstaaten gehörige Rechte übergegangen sind, so war es 
möglich, in jedem bestimmten Falle eine Anordnung darüber zu 
treffen, wem die Ausübung dieser Rechte zustehen solle, dem 
Kaiser, dem Bundesrathe oder dem Reichstage oder mehreren 
dieser Organe gemeinsam. Es fehlt daher in der Reichsverfassung 
eine allgemeine Bestimmung, wonach im Zweifel und soweit nichts 
anderes angeordnet ist, die Ausübung der dem Reiche zustehenden 
Rechte einem einzelnen Organe der Reichsgewalt gebührt. 
Insbesondere besteht eine solche Lücke hinsichtlich der 
Schutzgebiete. Art. 4 der Reichsverfassung enthält zwar die An- 
ordnung, dass der Beaufsichtigung des Reiches und der Gesetz- 
gebung desselben unterliegen die Bestimmungen über die Koloni-
	        
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