Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Damals 1834 wurde zum ersten Male eine „Ordnung der 
Ausschreiben und der einzusendenden Gemeindemehren und Olassifi- 
cation derselben, also nach heutigem Sprachgebrauche ein 
Referendumsgesetz erlassen. Dasselbe bestimmt im Wesent- 
lichen: Alle Gesetzesvorschläge sind so auszuschreiben, dass den 
Gemeinden bekannt gegeben wird, ob sie dieselben allfällig auch 
in einzelnen Partien oder nur in globo annehmen oder verwerfen 
können. Mehren, die nicht ganz ordnungsmässig beglaubigt 
und ausgefertist sind, werden je nach Umständen zur Verbesse- 
rung zurückgeschickt, oder auch trotz der mangelhaften Form 
ihrem Inhalte nach mitgezählt, solche, welche „sich überlassend 
erklären*, werden als annehmend betrachtet, bleibt dennoch das 
Mehr zweifelhaft, so ist es dem (Grossen Rathe anheimgestellt, 
ob er auf’s Neue ausschreiben will oder nicht, jedenfalls aber 
muss in dem Ausschreiben an die Räthe und Gemeinden, welche 
von dem Resultate der Abstimmung Kenntniss haben, genau an- 
gegeben werden, welche Stimmen anwesend, verwerfend, bedingt 
oder ausgeblieben sind und wie solche der letzten beiden Cate- 
gorien classifizirt worden sind ?®). 
In einem Grossräthlichen Beschluss vom 23. Juni 1821 wird 
der Grundsatz aufgestellt, dass eine authentische Interpretation eines 
(esetzes dieser Behörde zustehe, jedoch nur für künftige Fälle, 
also nicht rückwirkend, zu verlangen und zu ertheilen sei. 
Jahre eine zweite; bei Geldleistungen wurde daselbst laut Einverständniss 
von 1816, 1818 und 1824 die ganze Leistung immer in Sechszehntel vertheilt 
von denen die erstgenannten Gerichte 11, Calanca hingegen 5 zu tragen 
hatte. Im Hochgericht Poschiavo (nebst Brusio), das 3 Repräsentanzstimmen 
besass, wurde die Confession der Bevölkerung durch einen Grossrathsbeschluss 
mit in billige Rechnung gezogen, so dass jeder Confession Ein Repräsentant, 
der dritte aber je in 3 Jahren zwei Mal den Katholiken zu Gute kam. Ohne 
die Anführung solcher Beispiele ist es dem Fernerstehenden nicht möglich, 
sich in diese Verhältnisse hineinzufinden. 
20) Diese Verordnung enthält dann noch eine Anzahl von uns jetzt sehr 
sonderbar anmuthenden Bestimmungen über die Art und Weise die Gemein- 
den zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Stimmen zu bewegen und über die Be- 
stellung der regierungsräthlichen Mittheilungen an dieselben. Solche, die nicht 
an einer Strasse liegen, wohin regelmässige Boten kommen, sollen z. B. „der 
Canzlei eine Person bezeichnen, welcher die Schreiben an sie zugestellt 
werden können und mit der sie über deren sichere Bestellung einverstanden sind.“
	        
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