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Damals 1834 wurde zum ersten Male eine „Ordnung der
Ausschreiben und der einzusendenden Gemeindemehren und Olassifi-
cation derselben, also nach heutigem Sprachgebrauche ein
Referendumsgesetz erlassen. Dasselbe bestimmt im Wesent-
lichen: Alle Gesetzesvorschläge sind so auszuschreiben, dass den
Gemeinden bekannt gegeben wird, ob sie dieselben allfällig auch
in einzelnen Partien oder nur in globo annehmen oder verwerfen
können. Mehren, die nicht ganz ordnungsmässig beglaubigt
und ausgefertist sind, werden je nach Umständen zur Verbesse-
rung zurückgeschickt, oder auch trotz der mangelhaften Form
ihrem Inhalte nach mitgezählt, solche, welche „sich überlassend
erklären*, werden als annehmend betrachtet, bleibt dennoch das
Mehr zweifelhaft, so ist es dem (Grossen Rathe anheimgestellt,
ob er auf’s Neue ausschreiben will oder nicht, jedenfalls aber
muss in dem Ausschreiben an die Räthe und Gemeinden, welche
von dem Resultate der Abstimmung Kenntniss haben, genau an-
gegeben werden, welche Stimmen anwesend, verwerfend, bedingt
oder ausgeblieben sind und wie solche der letzten beiden Cate-
gorien classifizirt worden sind ?®).
In einem Grossräthlichen Beschluss vom 23. Juni 1821 wird
der Grundsatz aufgestellt, dass eine authentische Interpretation eines
(esetzes dieser Behörde zustehe, jedoch nur für künftige Fälle,
also nicht rückwirkend, zu verlangen und zu ertheilen sei.
Jahre eine zweite; bei Geldleistungen wurde daselbst laut Einverständniss
von 1816, 1818 und 1824 die ganze Leistung immer in Sechszehntel vertheilt
von denen die erstgenannten Gerichte 11, Calanca hingegen 5 zu tragen
hatte. Im Hochgericht Poschiavo (nebst Brusio), das 3 Repräsentanzstimmen
besass, wurde die Confession der Bevölkerung durch einen Grossrathsbeschluss
mit in billige Rechnung gezogen, so dass jeder Confession Ein Repräsentant,
der dritte aber je in 3 Jahren zwei Mal den Katholiken zu Gute kam. Ohne
die Anführung solcher Beispiele ist es dem Fernerstehenden nicht möglich,
sich in diese Verhältnisse hineinzufinden.
20) Diese Verordnung enthält dann noch eine Anzahl von uns jetzt sehr
sonderbar anmuthenden Bestimmungen über die Art und Weise die Gemein-
den zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Stimmen zu bewegen und über die Be-
stellung der regierungsräthlichen Mittheilungen an dieselben. Solche, die nicht
an einer Strasse liegen, wohin regelmässige Boten kommen, sollen z. B. „der
Canzlei eine Person bezeichnen, welcher die Schreiben an sie zugestellt
werden können und mit der sie über deren sichere Bestellung einverstanden sind.“