Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Die nächstfolgende Verfassung von 1854 enthielt die Bestim- 
mung: (Art. 2) „Dem Volke steht zu von dem Grossen Rathe 
vorgeschlagene Verfassungsveränderungen, Gesetze und Staats- 
verträge anzunehmen, oder zu verwerfen. Seine Einwilligung 
ist sowohl zur Einführung neuer Steuern oder Abgaben, als auch 
zur Erhöhung der bereits bestehenden erforderlich. Neue Cantons- 
behörden können nur auf dem Wege des Gesetzes, d. h. mit 
Zustimmung des Volkes aufgestellt werden.“ Im Uebrigen bildete 
diese Verfassung den Uebergang zu der modern-regelmässigen 
Gestaltung des Cantons. Die Eintheilung desselben in Bezirke, 
Kreise und Gemeinden, an Stelle der alten Hochgerichte, war 
schon im Jahre 1851 und die Aufhebung der drei Bünde durch 
einen blossen Grossrathsbeschluss vom Jahre 1848 vorangegangen. 
Im Jahre 1852 war eine neue Repräsentanz- und Lastenverthei- 
lung auf 67 Repräsentanzstimmen angenommen worden, welche je- 
doch durch das erste auf 5 Jahre probeweise angenommene 
Steuergesetz von 1857 zuerst suspendirt und nachmals nebst der 
alten „Beschnitzungsordnung* für Kriegslasten und allgemeine 
Landessteuern von 1810 definitiv aufgehoben worden ist. 
Erst die jetzige Verfassung von Graubünden vom 23. Mai 1880 
hat endlich das Werk der Ueberführung des ehemaligen Staaten- 
bundes, „Freistaat der Drei Bünde“ in den Einheitsstaat „Uanton 
Graubünden“ vollendet, die Gemeinden sind nicht mehr Souveräni- 
täten, sondern haben blos noch eine erhebliche Autonomie in der 
Verwaltung ihrer eigenen Interessen, das Referendum hingegen 
ist als die Hauptstütze der modernen Democratie beibehalten 
und sogar zum ersten Male mit einem besonderen, sog. Finanz- 
referendum und mit der sog. Initiative vervollständigt worden. 
Die Art. 1—3 dieser letzten Verfassung Graubündens lauten 
wie folgt: 
Art. 1. Der Canton Graubündten ist nach Maassgabe der 
Bundes-Verfassung und innere den Schranken derselben ein 
souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
Die Souveränität beruht auf der Gesammtheit des Volkes 
und äussert sich durch die gesetzmässigen Abstimmungen und 
Wahlen. 
Art. 2. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Volk ausgeübt.
	        
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