Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Der Volksabstimmung unterliegen: 
1) Die Verfassungs-Aenderungen, 
2) Staatsverträge und Concordate, 
3) Gesetze, 
a) Organische Gesetze, bürgerliche und Strafgesetze mit 
Einschluss derjenigen über das gerichtliche Verfahren 
in Civilsachen, sowie in Criminal- und Strafpolizeisachen. 
b) Verwaltungsgesetze, insbesondere im Steuer-, Schul-, 
Strassen-, Forst-, Jagd- und Fischerei-, im Gesundheits- 
und Armenwesen, sowie in anderen Gebieten der Ver- 
waltung und Volkswirthschaft; 
4) Diejenigen Bestimmungen cantonaler Ausführungsverord- 
nungen zu Bundesgesetzen, welche nicht nothwendige 
Folge der letzteren sind und ihrer Natur nach im Sinne 
vorstehender Ziffer 3 in das Gebiet der Volksgesetz- 
gebung fallen; 
5) Beschlüsse des Grossen Raths, durch welche neue Cantons- 
Behörden aufgestellt werden sollen; 
6) Grossraths-Beschlüsse, welche eine neue Ausgabe von 
Fr. 100,000 oder mehr zur Folge haben, oder eine neue 
voraussichtlich in fünf aufeinander folgenden Jahren wieder- 
kehrende Ausgabe von mindestens Fr. 20,000 in sich 
schliessen ; 
7) Anderweitige Beschlüsse des Grossen Rathes, welche 
derselbe der Volksabstimmung zu unterstellen für gut 
findet. 
Art. 3. Ausserdem sind vom Grossen Rath auf Begehren 
von wenigstens 5000 stimmberechtigten Oantonseinwohnern der 
Volksabstimmung zu unterbreiten : 
1) Vorschläge zum Erlass neuer Gesetze, grossräthlicher 
Verordnungen und Beschlüsse; 
2) Vorschläge zurAufhebung oder Abänderung von Gesetzen, 
welche schon mindestens 2 Jahre in Kraft bestanden 
haben, sowie grossräthlicher Verordnungen und Beschlüsse, 
seien dieselben bereits in Kraft getreten oder nicht. Aus- 
genommen sind grossräthliche Beschlüsse dringlicher Natur. 
Der Grosse Rath hat solche Vorschläge zu Handen der
	        
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