Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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schen Volksanfragen ist die den Frieden von Nyon mit dem 
Herzog Carl Emanuel von Savoyen betreffende. Dieser Fürst 
suchte, nachdem Savoyen bereits im Jahre 1564 durch den sog. 
Lausanner- Vertrag, einen Schiedsspruch der 11 eidgenössischen 
Orte gegen Bern und Freiburg, den Besitz von Chablais, Faucigny 
Gex gegen definitive Verzichtleistung auf das Waadtland wieder 
erlangt hatte, auch der Stadt Genf wieder mächtig zu werden, 
welche seit 1584 „als ein Schlüssel der Eidgenossenschaft“ unter 
dem gemeinsamen Schutze von Zürich und Bern stand. Die 
Berner, denen dieser Schutz zunächst oblag, hatten auf den Vor- 
schlag Frankreichs den französischen Gesandten, Herrn von Sancy 
mit einer Subsidie von 100,000 Thalern zum Krieg gegen Savoyen 
gedungen ?*), der jedoch so wenig energisch geführt wurde, dass 
sie nach einem ebenfalls vergeblichen Versuche, ihn selbst besser 
zu führen, muthlos einen in der Schweizergeschichte berüchtigten 
Friedens-Vertrag vom 11.October 1589 abschlossen, durch welchen 
sie sich verpflichteten „wenn der Herzog Rechtsame und Ansprache 
suchen wolle mit Gewalt der Waffen oder des Rechtens gegen 
die von Genf, diesen keine Gunst noch Hülfe beweisen, sondern 
sich entziehen zu wollen aller Dinge des Kriegs“ ?°). Dieser Vertrag 
der das „protestantische Rom“, den Schlüssel des eigenen Landes 
preisgeben und den man damals sogar der Bestechlichkeit des 
bernischen Schultheissen zuschreiben wollte?°), wurde von dem 
souveränen Grossen Rath in Bern ratifizirt und bereits auf 
  
  
?!) Sie hatten ihm blos 3 Regimenter von Bern und ihren Verbündeten 
Solothurn und Graubünden zur Disposition gestellt. Der Krieg drehte sich 
namentlich um das pays de Gex, welches zuletzt in den Händen des Herzogs 
blieb und von demselben sodann im Jahre 1600 an König Heinrich IV. von 
Frankreich gegen das Marquisat Saluzzo ausgetauscht wurde. Seither besitzt 
Frankreich dieses Ländchen diesseits der Jurakette, von welchem nur ein 
kleines Stück 1815 an die Eidgenossenschaft kam. 
25) Dieser Art. 5 des Nyoner Friedens bezog sich zurück auf einen 
früheren Schiedsspruch zu Payerne 1531, wornach den Herzogen von Savoyen 
das sogenannte Vidomat in der Stadt Genf anerkannt worden war, welches 
jedoch seither längst nicht mehr bestand. 
2) Dass derselbe wirklich aus solchen Gründen und nicht blos aus 
Mattherzigkeit den Vertrag schloss, ist nicht wahrscheinlich. Er wurde 
jedoch abgesetzt und später verpflichtet, sich vor den Landgemeinden zu 
rechtfertigen, talls dieselben auf ihrer Beschuldigung beharren sollten.
	        
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