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Die Bestimmungen der ersten (verworfenen) Verfassung von
1872 waren folgende:
Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nicht dringlicher Natur
sollten auf Begehren von 50 000 stimmfähigen Schweizerbürgern
oder 5 Cantonen dem Volke (nicht auch den Cantonen, wie vielfach
verlangt worden war) zur Abstimmung vorgelegt werden können.
Ueberdiess sollten ebenfalls 50 000 Stimmfähige und 5 Can-
tone eine Art von Initiative in der Weise besitzen, dass sie die
Erlassung, oder die Aufhebung von Bundesgesetzen oder Bundes-
beschlüssen beantragen können (insoweit nicht vertragsrechtliche
Verpflichtungen entgegenstehen). Wenn nicht die beiden gesetz-
gebenden Räthe, an die ein solches Begehren zunächst gerichtet
wird, demselben zustimmen, so entscheidet die Abstimmung des
gesammten Volkes, ob sie einen solchen Gesetzesvorschlag auf-
stellen sollen oder nicht, welcher im ersteren Falle dann wieder
zur Volksabstimmung gelangt°?).
Nach der Verwerfung dieser Verfassung wurde bei den
fortgesetzten Revisionsverhandlungen der Gegenstand, ohne sehr
erhebliche neue Argumente für oder wider, neuerdings behandelt,
die Initiative weggelassen, die Zahl der stimmfähigen Bürger,
welche das Referendum begehren können, auf 30000 herab-
gesetzt, die der Cantone dagegen auf 8 erhöht, und in dieser
blos 54 gegen 52 und der Ständerath mit 20 gegen 19 Stimmen den Antrag
ablehnte bei den Referendumsabstimmungen auch die Mehrheit der Cantone
zu verlangen. Diess wird jetzt (nach der bestehenden Verfassung) nur bei den
Abstimmungen über Verfassungsrevisionen verlangt und zwar dort mit
Recht, indem darin der einzige reelle Schutz der Cantone für ihre gesammte
bundesstaatliche Stellung, ja sogar für ihre Fortexistenz als selbstständige
Gemeinwesen liegt. Wenn sie dagegen bei der Erlassung von Bundesgesetzen
und Bundesbeschlüssen einerseits schon durch ihr Organ, den Ständerath,
mitzuwirken berechtigt gewesen wären und dann noch überdies mit ihrer
Mehrheit vielleicht eine sehr grosse Volksmehrheit hätten unwirksam machen
können, so würde damit beinahe der alte Staatenbund wiedergekehrt sein.
Immerhin hatte das Fehlen dieses Ständevotums einen bedeutenden Antheil
an dem Schicksal des ersten Verfassungsentwurfes, welcher von 13 Cantonen
gegen 9 und einer Mehrheit von 261072 gegen 255609 Volksstimmen am
12, Mai 1872 verworfen wurde.
5%) Diese Initiative von 1872 findet sich deutlich in einzelnen seither
entstandenen Cantonsverfassungen wieder. (Vgl. die zweite Abtheilung.)