Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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senes Uebereinkommen eine internationale Telegraphenvereinigung 
eingeleitet. 
Auf Anregung Frankreichs traten 1865 die Vertreter der 
europäischen Telegraphen-Verwaltungen, mit Ausnahme derjenigen 
Grossbritanniens, wo diese Verwaltung damals noch in den 
Händen von Privatpersonen ruhte, zu einer Conferenz in Paris 
zusammen, welche durch den am 17. Mai 1865 abgeschlossenen 
Vertrag den noch jetzt bestehenden, und inzwischen vielfach erwei- 
terten internationalen Telegraphenverein begründet hat. Dieser 
Vertrag ordnet den internationalen Dienstbetrieb, enthält die Be- 
stimmungen über Annahme und Beförderung der telegraphischen 
Depeschen, über die Höhe und die Theilung der Gebühren, sowie 
über die zu verwendenden Apparate und Leitungen. Für die 
Weiterbildung des Vereins wurde eine periodische Wiederkehr 
von Üonferenzen vertragsmässig festgestellt. Eine kleine Schrift, 
welche unter dem Titel „die Telegraphie und das Völkerrecht“ 
von dem Direktor des Reichspostamtes FiscHEr 1876 zu Leipzig 
veröffentlicht worden ist, enthält über die Entwicklung und die 
heutigen Grundlagen des internationalen Telegraphenvereins inter- 
essante Mittheilungen. Die erste dieser Oonferenzen fand 1868 
zu Wien statt. Damals traten Serbien, Rumänien und 
Luxemburg, sowie England für seine ostindischen Be- 
sitzungen bei. Die Conferenz, welche 1870 zu Rom tagte, 
hat sich ein besonderes Verdienst dadurch erworben, dass 
sie eine Regelung der überaus schwierigen Verhältnisse herbei- 
führte, welche zwischen dem internationalen Verein und den 
telegraphischen Privatgesellschaften bestanden, die sich 
im Besitze sämmtlicher submariner Kabel und eines grossen 
Theiles der internationalen Telegraphie zu Lande be- 
fanden. An den Sitzungen zu Rom betheiligte sich auch bereits 
ein Bevollmächtigter Japans. 
Einen vorläufigen Abschluss haben diese internationalen 
Bestrebungen für eine telegraphische Weltverbindung 
durch den am 22. Juli 1875 zu St. Petersburg abgeschlossenen 
Vertrag, welcher seit dem 1. Januar 1876 in Kraft getreten ist, 
und durch die diesem Vertrage beigegebene Ausführungs-Ueber- 
einkunft für den internationalen Verkehr erhalten, welche zu
	        
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