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London am 29. Juli 1879 revidirt ist. Die in den früheren
Verträgen enthaltenen Vorschriften über die Details des Dienstes
sind aus diesem Vertrage fortgeblieben und in das demselben bei-
gegebene Reglement verwiesen. Es ist dies insofern ein erheb-
licher Fortschritt als der Vertrag jezt wesentlich nur grund-
legende Bestimmungen enthält, welche nicht, wie die gedachten
dienstlichen Instructionen, einer häufigen Veränderung bedürfen.
Die 65 Artikel des Vertrages von Rom sind in dem Vertrag
von St. Petersburg auf 21 zusammengeschmolzen.
Die 3 ersten Artikel enthalten die Bestimmung, dass es
Jedermann gestattet ist, von dem internationalen Telegraphen
Gebrauch zu machen, dass die Verpflichtung übernommen wird,
das Geheimniss der Telegramme zu wahren und deren
gute Beförderung zu sichern, dass aber hierfür keinerlei Verant-
wortlichkeit übernommen werden. Was das Depeschengeheim-
nıss betrifft, so erinnert Dr. FiscHEr, der eine leitende Stellung
in dem Reichspostamte einnimmt, in seiner erwähnten Schrift mit
Recht daran, dass zwischen diesem und dem Briefgeheimniss
ein wichtiger Unterschied bestehe. Die Post erhalte die ihr zur
Beförderung übergebene Correspondenz in der Regel verschlossen
und sei dadurch der Verpflichtung überhoben, sich um den In-
halt zu bekümmern. Die Telegraphie befördere aber die De-
peschen nicht blos, sondern schreibe sie auch selbst, könne also
nicht umhin, von dem Inhalt derselben Kenntniss zu nehmen.
Desshalb sei von den Landesgesetzen, und völkerrechtlich lässt
sich hiergegen nichts einwenden, den Telegraphenbeamten
eine Art Controlle zugestanden worden, welche ihnen die Pflicht
auferlege, die Beförderung von Mittheilungen zurückzuweisen,
welche direct die Landesgesetze verletzen, die Sicherheit
des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ord-
nung und die Sittlichkeit verstossen. Dagegen erfordert
der Umstand, dass die Eigenthümlichkeit des Telegraphenbetriebes
den Beamten mit dem Inhalt der Depeschen bekannt macht, auch
wieder einen besonderen Schutz gegen willkürliche und rechts-
widrige Mittheilungen, Die Telegraphie hat daher ihre Verpflich-
tung richtig dadurch erkannt, dass die Verpflichtung zur Ge-
heimhaltung in dem völkerrechtlichen Vertrage von