Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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zustimmen, freisteht, ein Telegramm einzuschreiben, und dass, wenn 
eine erhebliche Verspätung erfolgt oder das Telegramm durch 
Schuld des Betriebes nicht an seine Bestimmung gelangt, dem 
Aufgeber nebst der erhobenen Gebühr 50 Franken zu zahlen sind. 
Damit ist wenig gewonnen, zumal Art. 3 des Vertrages von 
St. Petersburg den alten Grundsatz, wie bereits bemerkt wurde, 
als leitenden aufrecht erhalten hat, Ausnahmen aber nur durch 
facultative Einführungen eintreten können. Sehr richtig bemerkt 
daher Fischer: „Während die Landesgesetze sich bisher ledig- 
lich ablehnend zu der Frage der Verantwortlichkeit der Tele- 
graphie verhalten haben, ist es die völkerrechtliche Telegraphen- 
gemeinschaft, welche den von der Rechtswissenschaft nachdrücklich 
geforderten Weg einschlägt. Das Vorbild wird unzweifelhaft auf 
die Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis der Einzelstaaten 
zurückwirken. Man wird sich durch die Gestaltung des inter- 
nationalen Verkehrs überzeugen, dass eine im Voraus begränzte 
Haftpflicht für praktische und richtige Depeschenbeförderung mit 
den Interessen der Verwaltung nicht unvereinbar ist, und dass 
sie für das Publikum eine werthvolle Garantie bietet.“ 
Die internationale Telegraphie kennt auch Tele- 
gramme in geheimer Sprache. Art. 6 schreibt vor, dass 
Staats- und Dienst-Telegramme in dieser Sprache stets 
zu befördern sind. Privattelegramme können nur zwischen 
zwei Staaten in geheimer Sprache gewechselt werden, wenn beide 
eine solche Sprache zulassen. Dagegen sind auch andere Staaten 
verpflichtet, Privatdepeschen in geheimer Sprache im Transit zu 
gestatten. 
In Art. 8 behält sich jede Regierung das Recht vor, den 
internationalen Telegraphendienst, wenn sie es für nothwendig er- 
achtet, entweder überhaupt oder nur auf gewissen Linien und für 
gewisse Arten von Correspondenzen auf unbestimmte Zeit einzu- 
stellen, wobei ihr die Verpflichtung obliegt, hiervon sofort jeder 
der übrigen vertragschliessenden Regierungen Kenntniss zu geben. 
Der Beitritt von Staaten, welche an dem St. Petersburger 
Vertrage nicht theilgenommen haben, kann nach Art. 18 durch 
Anmeldung bei der Regierung des Staates erfolgen, wo die letzte 
Conferenz stattgefunden hat. Gekündigt kann das Vertrags-
	        
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