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zustimmen, freisteht, ein Telegramm einzuschreiben, und dass, wenn
eine erhebliche Verspätung erfolgt oder das Telegramm durch
Schuld des Betriebes nicht an seine Bestimmung gelangt, dem
Aufgeber nebst der erhobenen Gebühr 50 Franken zu zahlen sind.
Damit ist wenig gewonnen, zumal Art. 3 des Vertrages von
St. Petersburg den alten Grundsatz, wie bereits bemerkt wurde,
als leitenden aufrecht erhalten hat, Ausnahmen aber nur durch
facultative Einführungen eintreten können. Sehr richtig bemerkt
daher Fischer: „Während die Landesgesetze sich bisher ledig-
lich ablehnend zu der Frage der Verantwortlichkeit der Tele-
graphie verhalten haben, ist es die völkerrechtliche Telegraphen-
gemeinschaft, welche den von der Rechtswissenschaft nachdrücklich
geforderten Weg einschlägt. Das Vorbild wird unzweifelhaft auf
die Gesetzgebung und die Verwaltungspraxis der Einzelstaaten
zurückwirken. Man wird sich durch die Gestaltung des inter-
nationalen Verkehrs überzeugen, dass eine im Voraus begränzte
Haftpflicht für praktische und richtige Depeschenbeförderung mit
den Interessen der Verwaltung nicht unvereinbar ist, und dass
sie für das Publikum eine werthvolle Garantie bietet.“
Die internationale Telegraphie kennt auch Tele-
gramme in geheimer Sprache. Art. 6 schreibt vor, dass
Staats- und Dienst-Telegramme in dieser Sprache stets
zu befördern sind. Privattelegramme können nur zwischen
zwei Staaten in geheimer Sprache gewechselt werden, wenn beide
eine solche Sprache zulassen. Dagegen sind auch andere Staaten
verpflichtet, Privatdepeschen in geheimer Sprache im Transit zu
gestatten.
In Art. 8 behält sich jede Regierung das Recht vor, den
internationalen Telegraphendienst, wenn sie es für nothwendig er-
achtet, entweder überhaupt oder nur auf gewissen Linien und für
gewisse Arten von Correspondenzen auf unbestimmte Zeit einzu-
stellen, wobei ihr die Verpflichtung obliegt, hiervon sofort jeder
der übrigen vertragschliessenden Regierungen Kenntniss zu geben.
Der Beitritt von Staaten, welche an dem St. Petersburger
Vertrage nicht theilgenommen haben, kann nach Art. 18 durch
Anmeldung bei der Regierung des Staates erfolgen, wo die letzte
Conferenz stattgefunden hat. Gekündigt kann das Vertrags-