Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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herausgibt und namentlich die Arbeiten für die periodischen 
Conferenzen der Unionsverwaltungen vorbereitet. 
Das internationale Bureau zu Bern fungirt als 
dieses ständige Oentralorgan. Die Oonferenzen haben sich 
besonders sorgfältig mit der Organisation dieses Bureau’s be- 
schäftigt. Die bezüglichen Festsetzungen sind namentlich in Nr. 77 
bis 80 des Reglements zum St. Petersburger Vertrage 
enthalten. Die Kosten des Bureau’s tragen sämmtliche Vereins- 
staaten nach Verhältniss ihrer Grösse, sie sollen jedoch, abgerechnet 
die Conferenzkosten, 60 000 Francs nicht übersteigen. Mit Zu- 
stimmung sämmtlicher Vereinstaaten kann jedoch eine Erhöhung 
eintreten. Die Thätigkeit des Bureau’s hat sich, wie allgemein 
anerkannt wird, bewährt und dasselbe hat für das durch den 
Berner Vertrag vom 9. Oktober 1874 in’s Leben gerufene 
internationale Postbureau zum Vorbilde gedient, welches 
gleichfalls seinen Sitz in Bern hat. 
Die bestehenden Telegraphenverbindungen sind durch die 
Gesetzgebungen der meisten Länder unter den Schutz be- 
sonderer Strafbestimmungen gestellt, welche sich sowohl 
auf absichtliche wie auf fahrlässige Beschädigungen be- 
ziehen. Auch ist daran gedacht worden, der Telegraphie wäh- 
rend eines Krieges Schutz zu gewähren und dieselbe in gewissem 
Sinn zu neutralisiren. Die neueren Kriege, insonderheit der 
deutsch-französische Krieg, haben jedoch gezeigt, wie gross die 
Bedeutung der Telegraphie sowohl für die Interessen des Angriffs 
wie der Vertheidigung ist, und dass an einen derselben in Kriegs- 
zeiten zu gewährenden Schutz daher ernsthaft nicht gedacht werden 
kann. Dagegen hat sich jedoch das Bedürfniss dringend fühl- 
bar gemacht, den submarinen Kabeln einen internationalen 
Schutz zu gewähren, weil auf dem Wege der Landesgesetz- 
gebung mit Rücksicht auf den Umstand, dass das Meer weder 
der Souveränetät noch der Jurisdiction eines Staates unter- 
worfen ist, ein solcher Schutz unausführbar ist. 
Die vereinigten Staaten von Nordamerika hatten be- 
reits 1869 einen Entwurf für einen internationalen Vertrag auf diplo- 
matischem Wege mitgetheilt, wonach diejenigen Personen, welche 
sich der Verletzung eines submarinen Kabels schuldig machen wür-
	        
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