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den, als Seeräuber angesehen und als solche bestraft werden
sollen. Nur die österreichisch-ungarische Regierung hat auf
diese Mittheilung geantwortet und zwar in zustimmender Weise.
Die Frage wurde auch auf der Conferenz, welche auf Veranlas-
sung der russischen Regierung 1874 zu Brüssel stattfand, um
ein internationales Kriegsrecht abzufassen, auf Anregung des dä-
nischen Abgeordneten erörtert. Der Beschluss, den die Conferenz
in Folge dessen fasste, bewegte sich in sehr engen Grenzen.
Von einem eigentlichen Schutze war nicht die Rede, sondern es
wurde nur bestimmt, dass beim Friedenschlusse die Leitungen
zurückzugeben und die Entschädigungsfrage zu erledigen sei.
Ebenso wurden die telegraphischen Landleitungen als „moyens
de nature & servir aux operations de guerre“ anerkannt und ihre
Beschlagnahme durch die Occupationsarmee für gerechtfertigt er-
klärt. Die Beschlüsse der Brüsseler Conferenz haben be-
kanntlich nicht zu einem definitiven Ergebniss geführt, aber die
erwähnten beiden Beschlüsse entsprechen den Grundsätzen des
heutigen Kriegsrechts.
Die Frage des Schutzes der ‚submarinen Kabel hat nach
der erfolglosen Initiative, welche die Vereinigten Staaten ergriffen,
für die Regierungen längere Zeit geruht, ist aber dafür in den wissen-
schaftlichen Kreisen um so lebhafter erörtert worden. Besonders
bemerkenswerth in dieser Hinsicht sind die Verhandlungen des
völkerrechtlichen Instituts über diesen Gegenstand, welche
1878 in der Sitzung zu Paris begonnen und 1879 zu Brüssel
beendigt wurden.
Ein sehr gründlicher und umsichtiger Bericht von RENAULT,
Professor des Völkerrechts an der Universität zu Paris, bildete
die Grundlage der Verhandlungen in Brüssel. RENAULT war der
Berichterstatter der Commission, welche in Paris ernannt worden
war, um sich mit der Frage zu beschäftigen. Nach eingehender Aus-
führung, dass auch das internationale Privatrecht, sowie der Grund-
satz, dass ein Schiff von dem aus die Störung des Kabels ausgehe,
völkerrechtlich als Gebietstheil des Landes, dem es angehöre be-
trachtet werde, keinen rechtlichen Anhalt für die Bestrafung
von Personen biete, welche sich auf offener See der Beschädigung
eines submarinen Kabels schuldig gemacht haben, wird zu-