Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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den, als Seeräuber angesehen und als solche bestraft werden 
sollen. Nur die österreichisch-ungarische Regierung hat auf 
diese Mittheilung geantwortet und zwar in zustimmender Weise. 
Die Frage wurde auch auf der Conferenz, welche auf Veranlas- 
sung der russischen Regierung 1874 zu Brüssel stattfand, um 
ein internationales Kriegsrecht abzufassen, auf Anregung des dä- 
nischen Abgeordneten erörtert. Der Beschluss, den die Conferenz 
in Folge dessen fasste, bewegte sich in sehr engen Grenzen. 
Von einem eigentlichen Schutze war nicht die Rede, sondern es 
wurde nur bestimmt, dass beim Friedenschlusse die Leitungen 
zurückzugeben und die Entschädigungsfrage zu erledigen sei. 
Ebenso wurden die telegraphischen Landleitungen als „moyens 
de nature & servir aux operations de guerre“ anerkannt und ihre 
Beschlagnahme durch die Occupationsarmee für gerechtfertigt er- 
klärt. Die Beschlüsse der Brüsseler Conferenz haben be- 
kanntlich nicht zu einem definitiven Ergebniss geführt, aber die 
erwähnten beiden Beschlüsse entsprechen den Grundsätzen des 
heutigen Kriegsrechts. 
Die Frage des Schutzes der ‚submarinen Kabel hat nach 
der erfolglosen Initiative, welche die Vereinigten Staaten ergriffen, 
für die Regierungen längere Zeit geruht, ist aber dafür in den wissen- 
schaftlichen Kreisen um so lebhafter erörtert worden. Besonders 
bemerkenswerth in dieser Hinsicht sind die Verhandlungen des 
völkerrechtlichen Instituts über diesen Gegenstand, welche 
1878 in der Sitzung zu Paris begonnen und 1879 zu Brüssel 
beendigt wurden. 
Ein sehr gründlicher und umsichtiger Bericht von RENAULT, 
Professor des Völkerrechts an der Universität zu Paris, bildete 
die Grundlage der Verhandlungen in Brüssel. RENAULT war der 
Berichterstatter der Commission, welche in Paris ernannt worden 
war, um sich mit der Frage zu beschäftigen. Nach eingehender Aus- 
führung, dass auch das internationale Privatrecht, sowie der Grund- 
satz, dass ein Schiff von dem aus die Störung des Kabels ausgehe, 
völkerrechtlich als Gebietstheil des Landes, dem es angehöre be- 
trachtet werde, keinen rechtlichen Anhalt für die Bestrafung 
von Personen biete, welche sich auf offener See der Beschädigung 
eines submarinen Kabels schuldig gemacht haben, wird zu-
	        
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