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der andere der Kriegführenden diese Verbindung unterbrechen
darf, so bald er dies in seinem Interesse findet. Es können
aber durch eine solche Unterbrechung, welche durch eine Ver-
letzung des Kabels herbeigeführt wird, auch die Interessen neu-
traler Staaten geschädigt werden, insofern diese mit dem in Rede
stehenden Kabel durch Anschlusskabel in Verbindung stehen.
Es können dadurch grosse Härten und Nachtheile für die Neu-
tralen veranlasst werden und deshalb ist, wie sogleich näher
dargelegt werden soll, bereits auf Auskunftmittel Bedacht ge-
nommen, um eine Abhülfe herbeizuführen.
3) Auch wenn der Kabel das Territorium eines Krieg-
führenden mit einem neutralen Lande verbindet, können Fälle
eintreten, wo die berechtigten Interessen eines Kriegführenden
durch die freie Benützung dieses Kabels Seitens des neutralen
Staates und seiner Angehörigen verletzt werden können. Dies
ist namentlich der Fall, wenn der Kabel mit einem blokirten
Hafen in Verbindung steht. Ebenso ist den Neutralen die Zu-
führung von Kriegscontrebande an einen Kriegführenden ver-
boten. In beiden Fällen können völkerrechtswidrige Handels-
unternehmungen der Neutralen durch telegraphische Depeschen
gefördert werden.
4) Verbindet der Kabel zwei neutrale Staaten, so kann die
Neutralität desselben auch in Kriegszeiten nicht in Zweifel ge-
zogen werden.
Der vielfach geäusserte Wunsch eine Neutralisirung der
submarinen Kabel in Kriegszeiten einzuführen, muss sich
als unausführbar erweisen und diese Auffassung wird auch in
allen competenten Kreisen getheilt. Es ist aber auch in solchen
Kreisen mit Recht die Frage .aufgeworfen, ob es nicht Mittel
und Wege geben möchte, um die Interessen der Kriegführenden
und der Neutralen in dieser Hinsicht zu vereinigen, durch Ein-
führung einer Art von beschränkter Neutralität, wodurch
der internationale Verkehr auf den submarinen Kabeln
auch in Kriegszeiten möglichst wenig behindert würde.
Diese Erwägungen gelangten auch bei den Verhandlungen
des völkerrechtlichen Instituts zu Brüssel zum Ausdruck und es
wurde dabei namentlich auch auf einen Vorschlag Bezug genom-
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 16