Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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der andere der Kriegführenden diese Verbindung unterbrechen 
darf, so bald er dies in seinem Interesse findet. Es können 
aber durch eine solche Unterbrechung, welche durch eine Ver- 
letzung des Kabels herbeigeführt wird, auch die Interessen neu- 
traler Staaten geschädigt werden, insofern diese mit dem in Rede 
stehenden Kabel durch Anschlusskabel in Verbindung stehen. 
Es können dadurch grosse Härten und Nachtheile für die Neu- 
tralen veranlasst werden und deshalb ist, wie sogleich näher 
dargelegt werden soll, bereits auf Auskunftmittel Bedacht ge- 
nommen, um eine Abhülfe herbeizuführen. 
3) Auch wenn der Kabel das Territorium eines Krieg- 
führenden mit einem neutralen Lande verbindet, können Fälle 
eintreten, wo die berechtigten Interessen eines Kriegführenden 
durch die freie Benützung dieses Kabels Seitens des neutralen 
Staates und seiner Angehörigen verletzt werden können. Dies 
ist namentlich der Fall, wenn der Kabel mit einem blokirten 
Hafen in Verbindung steht. Ebenso ist den Neutralen die Zu- 
führung von Kriegscontrebande an einen Kriegführenden ver- 
boten. In beiden Fällen können völkerrechtswidrige Handels- 
unternehmungen der Neutralen durch telegraphische Depeschen 
gefördert werden. 
4) Verbindet der Kabel zwei neutrale Staaten, so kann die 
Neutralität desselben auch in Kriegszeiten nicht in Zweifel ge- 
zogen werden. 
Der vielfach geäusserte Wunsch eine Neutralisirung der 
submarinen Kabel in Kriegszeiten einzuführen, muss sich 
als unausführbar erweisen und diese Auffassung wird auch in 
allen competenten Kreisen getheilt. Es ist aber auch in solchen 
Kreisen mit Recht die Frage .aufgeworfen, ob es nicht Mittel 
und Wege geben möchte, um die Interessen der Kriegführenden 
und der Neutralen in dieser Hinsicht zu vereinigen, durch Ein- 
führung einer Art von beschränkter Neutralität, wodurch 
der internationale Verkehr auf den submarinen Kabeln 
auch in Kriegszeiten möglichst wenig behindert würde. 
Diese Erwägungen gelangten auch bei den Verhandlungen 
des völkerrechtlichen Instituts zu Brüssel zum Ausdruck und es 
wurde dabei namentlich auch auf einen Vorschlag Bezug genom- 
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 16
	        
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