Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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geschieht und zur Folge haben kann, dass die telegraphischen 
Verbindungen ganz oder theilweise unterbrochen oder gestört 
werden, ist strafbar, unbeschadet der Civilklage auf Entschädigung. * 
„Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf diejenigen Fälle des 
Zerreissens oder der Beschädigung, in welchen die Thäter nur 
den berechtigten Zweck verfolgt haben, ihr Leben oder die 
Sicherheit ihrer Fahrzeuge zu schützen, nachdem sie alle Vor- 
kehrungen zur Vermeidung des Zerreissens oder der Beschädigung 
des Kabels getroffen hatten.“ 
In Art. 3 verpflichten sich die Oontrahenten, wenn sie Er- 
mächtigung zur Landung des Kabels ertheilen, soweit als thun- 
lich diejenigen Bedingungen aufzuerlegen, welche sowohl hinsicht- 
lich der Lage, wie der Dimensionen des Kabels für die Sicherheit 
geeignet erscheinen. 
Artikel 8 bestimmt: „Zur Entscheidung über die Zuwider- 
handlungen wider den gegenwärtigen Vertrag, sind die Gerichte 
desjenigen Landes zuständig, welchem das Fahrzeug 
angehört, an dessen Bord die Zuwiderhandlung be- 
gangen worden ist.“ 
„In denjenigen Fällen, in welchen die im vorherigen Absatze 
enthaltene Vorschrift nicht sollte zur Ausführung kommen können, 
werden die Zuwiderhandlungen wider den gegenwärtigen Ver- 
trag in jedem der vertragschliessenden Staaten wider seine 
Staatsangehörigen nach den allgemeinen Regeln der Strafzuständig- 
keit, sowie sich dieselben aus den besonderen Gesetzen dieser Staaten 
oder aus den internationalen Verträgen ergeben, bestraft werden.“ 
In Art. 12 übernehmen die Contrahenten die Verpflichtung, 
diejenigen Maassnahmen zu treffen oder ihren Landes- 
vertretungen vorzuschlagen, welche die Ausführung des 
Vertrages und besonders der darin vorgesehenen Freiheits- und 
Geldstrafen sichern. 
Art. 10 handelt von dem Beweisverfahren, welches nach 
der Gesetzgebung des Landes, worin das Recht gesprochen wird, 
erfolgen soll, und ertheilt weiter noch dem Kommandanten der 
Kriegsschiffe der contrahirenden Mächte das Recht, die Vorlegung 
der urkundlichen Beweise zur Feststellung der Staatsangehörigkeit 
eines der Kabelverletzung verdächtigen Schiffes zu verlangen,
	        
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