Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Die erste Grundlage des Weltpostvereins bildet der 
internationale Vertrag, welcher, „betreffend die Gründung 
eines allgemeinen Postvereins“, am 24. November 1874 zu Bern 
von den folgenden Staaten abgeschlossen worden ist: Deutsch- 
land, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egyp- 
ten, Spanien, die Vereinigten Staaten von Nordame- 
rika, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, 
Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portu- 
gal, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, die 
Schweiz und die Türkei. 
Art. 1 bestimmt, dass die contrahirenden Staaten für den 
gegenseitigen Austausch der Oorrespondenzen zwischen ihren Post- 
anstalten „ein einziges Gebiet“ bilden, welches den Namen 
„allgemeiner Postverein“ erhält. 
In Art. 2 wird gesagt, dass „die Bestimmungen des Ver- 
trages sich auf Briefe, Postkarten, Bücher, Zeitungen 
und andere Drucksachen, Waaren und Geschäfts- 
papiere erstrecken, welche aus einem der Vereinsländer her- 
rühren und nach einem anderen bestimmt sind. Sie finden hin- 
sichtlich der bezeichneten Gegenstände in gleicher Weise Anwen- 
dung auf den Postverkehr der Vereinsländer mit dem Vereine 
nicht angehörigen Ländern, insofern bei diesem Verkehr das 
(ebiet von mindestens zweien der vertragenden Theile berührt 
wird.“ 
Die Artt. 3—9 beschäftigen sich mit Portoverhältnissen 
und recommandirten Sendungen, Art. 10 mit der Gewähr- 
leistung der Transitfreiheit für das gesammte Gebiet des 
Vereins; Art. 11 bestimmt, dass die Verhältnisse zu den nicht 
zu dem Vereine gehörenden Ländern durch besondere bereits 
bestehende, oder demnächst abzuschliessende Verträge geregelt 
werden sollen. 
Von besonderem Interesse ist der Art. 15, welcher bestimmt: 
„Unter dem Namen „Internationales Bureau des all- 
gemeinen Postvereins (Bureau international de 
"union gönörale des postes) wird eine Oentralstelle 
errichtet, welche unter der oberen Leitung einer durch den Con- 
gress zu bestimmenden Postverwaltung besteht und deren Kosten
	        
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