— 235 —
Die erste Grundlage des Weltpostvereins bildet der
internationale Vertrag, welcher, „betreffend die Gründung
eines allgemeinen Postvereins“, am 24. November 1874 zu Bern
von den folgenden Staaten abgeschlossen worden ist: Deutsch-
land, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egyp-
ten, Spanien, die Vereinigten Staaten von Nordame-
rika, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland,
Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portu-
gal, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, die
Schweiz und die Türkei.
Art. 1 bestimmt, dass die contrahirenden Staaten für den
gegenseitigen Austausch der Oorrespondenzen zwischen ihren Post-
anstalten „ein einziges Gebiet“ bilden, welches den Namen
„allgemeiner Postverein“ erhält.
In Art. 2 wird gesagt, dass „die Bestimmungen des Ver-
trages sich auf Briefe, Postkarten, Bücher, Zeitungen
und andere Drucksachen, Waaren und Geschäfts-
papiere erstrecken, welche aus einem der Vereinsländer her-
rühren und nach einem anderen bestimmt sind. Sie finden hin-
sichtlich der bezeichneten Gegenstände in gleicher Weise Anwen-
dung auf den Postverkehr der Vereinsländer mit dem Vereine
nicht angehörigen Ländern, insofern bei diesem Verkehr das
(ebiet von mindestens zweien der vertragenden Theile berührt
wird.“
Die Artt. 3—9 beschäftigen sich mit Portoverhältnissen
und recommandirten Sendungen, Art. 10 mit der Gewähr-
leistung der Transitfreiheit für das gesammte Gebiet des
Vereins; Art. 11 bestimmt, dass die Verhältnisse zu den nicht
zu dem Vereine gehörenden Ländern durch besondere bereits
bestehende, oder demnächst abzuschliessende Verträge geregelt
werden sollen.
Von besonderem Interesse ist der Art. 15, welcher bestimmt:
„Unter dem Namen „Internationales Bureau des all-
gemeinen Postvereins (Bureau international de
"union gönörale des postes) wird eine Oentralstelle
errichtet, welche unter der oberen Leitung einer durch den Con-
gress zu bestimmenden Postverwaltung besteht und deren Kosten