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dem französischen Protektorate, indem sie die einheimischen Ge-
walten als Vasallen des Reichs bestehen lässt, den Europäern
gegenüber wirkt dagegen die Schutzgewalt unmittelbar gleich
jeder anderen Staatsgewalt.
Träger der Reichssouveränetät ist nun für die Schutzgebiete
der Kaiser. Derselbe vereinigt die volle Staatsgewalt in seiner
Hand und regiert die Schutzgebiete nach Massgabe des Gesetzes.
Dem Kaiser steht daher die vollziehende Gewalt zu. Dieselbe
hat sich geschichtlich entwickelt aus der nach karolingischem
Staatsrechte bestehenden Befugniss des Königs und des Grafen
zu gebieten und zu verbieten unter Androhung der Strafe des
Königs- bezw. Grafenbanns unbeschadet der Lex terrae, wie das
durch Gewohnheitsrecht feststehende Privat-, Straf- und Prozess-
recht nach älterem mittelalterlichen Sprachgebrauche genannt
wurde. Die Lex terrae konnte dagegen durch landesherrliche
Verordnungen nur abgeändert werden consensu meliorum terrae,
d.h. in ältester Zeit der bedeutendsten geistlichen und weltlichen
Würdenträger, später der Reichs- und Landstände. Erst seit
dem 15. Jahrhundert wird in Deutschland in Folge der über-
wiegenden Macht der Stände das landesherrliche Recht des Ge-
bots und Verbots mehr und mehr eingeschränkt, indem auch
ausserhalb des Gebietes des Privat-, Straf- und Prozessrechts für
dıe Ausübung der landesherrlichen Hoheitsrechte gesetzliche Nor-
men gegeben werden, die auch ihrerseits einer Abänderung wieder-
um nur auf dem Wege der Gesetzgebung unterliegen.
Letzteres Verhältniss, gegenwärtig in Deutschland das her-
kömmliche, kann jedoch in den Schutzgebieten nicht Platz greifen.
Es ist hier mit der Thatsache zu rechnen, dass der ganze Ver-
waltungsapparat des Mutterlandes, also auch dessen Verwaltungs-
gesetzgebung auf die unentwickelten volkswirthschaftlichen Ver-
hältnisse der Schutzgebiete unanwendbar ist. Eine Uebertragung
des ganzen Rechtszustandes des Mutterlandes auf die Schutz-
gebiete erscheint desshalb undurchführbar. Vielmehr muss ein
solcher erst neu geschaffen werden durch den Träger der sou-
veränen Staatsgewalt, den Kaiser. Es kehrt daher hier der alt-
germanische Grundsatz wieder, dass dem Kaiser das Recht des
Gebots und des Verbots zusteht, jedoch unbeschadet des Landes-
rechts. Wesshalb diese Schranke dem sonst; unumschränkten
Rechte des Kaisers gegenüber auch in den Kolonien festgehalten