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von den Postverwaltungen sämmtlicher vertragenden Staaten be-
stritten werden.“
„Dieses Bureau wird die den internationalen Verkehr betref-
fenden dienstlichen Mittheilungen zusammenstellen, veröffentlichen
und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der
Betheiligten sich gutachtlich äussern, bei Anträgen auf
Abänderung des Reglements die geschäftliche Behandlung ein-
leiten, angenommene Aenderungen bekannt geben, die internatio-
nale Abrechnung namentlich in den in Art. 10 vorgesehenen Be-
ziehungen erleichtern und überhaupt sich mit denjenigen Gegen-
ständen und Aufgaben beschäftigen, welche ihm im Interesse des
Postvereins übertragen werden“.
Art. 17 enthält nähere Bestimmungen über den Eintritt über-
seeischer Länder, welche dem Vereine noch nicht angehören. In
Art. 19 wird bestimmt, dass der Vertrag vom 1. Juli 1875 an
in Kraft treten und von da an drei Jahre in Geltung sein
solle. Von da an kann derselbe von jeder Macht und zu jeder
Zeit mit einjähriger Frist gekündigt werden. Nach Art. 18 soll
alle 3 Jahre ein Congress von Bevollmächtigten der Vereinsstaaten
zusammentreten.
In dem bei der Vorlage an den Reichstag Seitens der
deutschen Regierung beigefügten Berichte des Ausschusses für
Eisenbahnen, Post und Telegraphen vom 17. November 1874
heisst es: „Man würde die Bedeutung des Berner Vertrages
unterschätzen, wollte man sie allein darin erblicken, dass an die
Stelle der zahlreichen Einzelverträge, welche die Postverhältnisse
geregelt haben, nunmehr ein Collectivvertrag mit überein-
stimmenden Normen getreten ist. Wie hoch man den Gewinn
auch veranschlagen mag, welcher dem internationalen Verkehr aus
einheitlichem Porto und gleichartiger Behandlung der Postsen-
dungen erwachsen wird, so hat der Berner Vertrag in dieser
Beziehung doch nur die Erndte geschnitten und heimgebracht,
die auf dem Boden des Einzelverkehrs gepflanzt und allmählich
zur Reife gediehen war. Eine grössere Aufgabe hat der Oon-
gress dadurch gelöst, dass er Staaten aus vier Welttheilen
zu einem postalischen Gemeinwesen verbunden und
dass er diesem Gemeinwesen eine Organisation ver-