Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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von den Postverwaltungen sämmtlicher vertragenden Staaten be- 
stritten werden.“ 
„Dieses Bureau wird die den internationalen Verkehr betref- 
fenden dienstlichen Mittheilungen zusammenstellen, veröffentlichen 
und vertheilen, in streitigen Fragen auf Verlangen der 
Betheiligten sich gutachtlich äussern, bei Anträgen auf 
Abänderung des Reglements die geschäftliche Behandlung ein- 
leiten, angenommene Aenderungen bekannt geben, die internatio- 
nale Abrechnung namentlich in den in Art. 10 vorgesehenen Be- 
ziehungen erleichtern und überhaupt sich mit denjenigen Gegen- 
ständen und Aufgaben beschäftigen, welche ihm im Interesse des 
Postvereins übertragen werden“. 
Art. 17 enthält nähere Bestimmungen über den Eintritt über- 
seeischer Länder, welche dem Vereine noch nicht angehören. In 
Art. 19 wird bestimmt, dass der Vertrag vom 1. Juli 1875 an 
in Kraft treten und von da an drei Jahre in Geltung sein 
solle. Von da an kann derselbe von jeder Macht und zu jeder 
Zeit mit einjähriger Frist gekündigt werden. Nach Art. 18 soll 
alle 3 Jahre ein Congress von Bevollmächtigten der Vereinsstaaten 
zusammentreten. 
In dem bei der Vorlage an den Reichstag Seitens der 
deutschen Regierung beigefügten Berichte des Ausschusses für 
Eisenbahnen, Post und Telegraphen vom 17. November 1874 
heisst es: „Man würde die Bedeutung des Berner Vertrages 
unterschätzen, wollte man sie allein darin erblicken, dass an die 
Stelle der zahlreichen Einzelverträge, welche die Postverhältnisse 
geregelt haben, nunmehr ein Collectivvertrag mit überein- 
stimmenden Normen getreten ist. Wie hoch man den Gewinn 
auch veranschlagen mag, welcher dem internationalen Verkehr aus 
einheitlichem Porto und gleichartiger Behandlung der Postsen- 
dungen erwachsen wird, so hat der Berner Vertrag in dieser 
Beziehung doch nur die Erndte geschnitten und heimgebracht, 
die auf dem Boden des Einzelverkehrs gepflanzt und allmählich 
zur Reife gediehen war. Eine grössere Aufgabe hat der Oon- 
gress dadurch gelöst, dass er Staaten aus vier Welttheilen 
zu einem postalischen Gemeinwesen verbunden und 
dass er diesem Gemeinwesen eine Organisation ver-
	        
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