Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 2383 — 
einsmitglieder vereinfacht. Es ist hierzu nur erforder- 
lich, dass dieser Beitritt der Regierung der schweize- 
rischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Wege 
angezeigt und von dieser den übrigen Vereinsländern mitgetheilt 
wird. In der dem Vertrage beigegebenen Denkschrift vom 
1. Juni 1878 heisst es, „die fortgeschrittene Entwicklung und Be- 
festigung des Vereins hat es gestattet, in dem neuen Vertrage die 
Angelegenheit nunmehr dergestalt zu regeln, dass die zur Zeit noch 
ausserhalb des Vertrages stehenden Länder auf Verlangen jeder 
Zeit in den Verein aufgenommen werden können, und dass der 
Beitritt mit voller Rechtskraft die Zustimmung zu allen Fest- 
setzungen des Vereinsvertrages und die Zulassung zu allen durch 
denselben gewährten Vortheilen zur Folge hat.“ 
Aufdie vollendetere Ausbildung des Vereins ist auch 
die Bestimmung des Art. 19 zurückzuführen, welche den Art. 18 des 
Berner Vertrags dahin abändert, dass die Congresse des Vereins 
nicht alle drei, sondern nur alle fünf Jahre stattfinden sollen. 
Als Contrahenten des Pariser Vertrages werden sämmt- 
liche Contrahenten des Berner Vertrages und von diesen 
für Dänemark und Portugal, Spanien, Frankreich 
und die Niederlande auch die Colonien, sowie für Gross- 
britanien „verschiedene* Colonien und Britisch-Indien auf- 
geführt. Neue Contrahenten sind folgende: die argenti- 
nische Republik, Belgien, Brasilien, Canada, Japan, 
Mexiko, Peru, Persien und Salvador. 
Von diesen Staaten waren, wie aus der Denkschrift vom 
1. Juni 1878 hervorgeht, die argentinische Republik, 
Belgien, Brasilien, Persien und Japan in der Zwischenzeit 
dem Berner Vertrag bereits beigetreten. In der Denkschrift 
werden als neue Contrahenten aufgeführt: Canada, Chile, 
Hayti, Hawai, Liberia, Mexiko, Peru, Salvador, Uru- 
guay und Venezuela. Es heisst dann weiter: diejenigen von 
Canada, Mexiko, Peru und Salvador haben den Vertrag 
unterzeichnet, die Republiken Chile, Liberia, sowie Honduras 
haben nachträglich dem Vertrage zugestimmt. Die Abgesandten 
der übrigen vorbezeichneten Länder haben nachträglich den Bei- 
tritt zum Vereine in Aussicht gestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.