Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 239 — 
Die Denkschrift enthält noch folgende sehr bemerkenswerthe 
Worte: „Der Berner Vertrag ist von 22, der Pariser 
Vertrag von 32 vertragschliessenden Theilen unterzeichnet. Zur 
Zeit der Gründung des Vereins umfasste er 716000 Quadrat- 
meilen mit 315 Millionen Einwohnern; nach dem Pariser Ver- 
trage umfasst er 1300000 Quadratmeilen mit etwa 750 Mil- 
lionen Einwohnern. — — — Der neue Vertrag wird als 
ein weiterer Fortschritt im Verkehrsleben der Völker 
bezeichnet werden dürfen. Er schlingt ein sichtbares 
Band der Einheit um fast alle civilisirten Nationen, 
bringt ihnen die Wohlthaten derselben zum Bewusstsein, und 
bildet einenkräftigen Antriebzuähnlichen Bestrebungen 
auf verwandten Gebieten. Nach vielen Millionen zählen die Ein- 
zelnen, welche seine erleichternden und befreienden Wirkungen für 
den Verkehr und den Gedankenaustausch in den verschiedenen mate- 
riellen und geistigen Beweisen der menschlichen Thätigkeit täglıch 
erfahren. Auf die autonom gebliebene innere Gesetzgebung 
und Verwaltung der einzelnen Staaten für den hier in Betracht 
kommenden Zweig des öffentlichen Dienstes üben die Bestimmungen 
des Vereinsvertrages, wie sich schon jetzt ergeben hat, eine erfreu- 
liche Rückwirkung aus, im Sinne des Ausgleichs bestehender 
Verschiedenheiten und der Anerkennung und Annahme des 
Vollkommneren,, wo es sich vorfindet. Das Centralorgan des 
Vereins, unter der oberen Leitung der bewährten schweizerischen 
Postverwaltung, entfaltet eine verdienstliche, fördernde und aus- 
gleichende Thätigkeit. Während der drei Jahre des Bestehens 
des Berner Vertrages, ist, soviel hier bekannt, der Fall der 
Anrufung des in ihm vorgesehenen Schiedsgerichtes 
nur einmal vorgekommen. Ein fortlaufender Austausch 
der Ideen, Erfahrungen und Ergebnisse zwischen Vereinsverwal- 
tungen, hält gleich einer pulsirenden Lebenskraft, den Gesammt- 
organismus in Thätigkeit, und was die einzelne Verwaltung 
durchgreifend Nützliches schafft, wird von den übrigen andern 
verschiedenen Erdtheilen alsbald vernommen und nach einiger 
Zeit meisthin zum Gemeingut gemacht. Wie dessen Verwerthung 
für den Völkerverkehr sich in der Praxis gestaltet, dafür liefern 
die besonderen Vorlagen einen Beleg, welche unter heutigem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.