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auf 8 erhöht, welche Zahl auch jetzt noch die Präsenzstärke
angiebt. Die Verfassung enthält nur eine Bestimmung über eine
Originalkompetenz des Oberbundesgerichts, sie weist ihm nämlich
die Entscheidung in allen Fällen zu, welche Gesandte, andere
diplomatische Agenten und Konsuln betreffen, und in welchen
ein Staat Partei ist. Nach der Praxis ist die erstinstanzliche
Gerichtsbarkeit des Oberbundesgerichts nur dann eine exclusive,
wenn die diplomatischen Personen Verklagte sind, wogegen in
den übrigen Fällen auch die übrigen Bundesgerichte mit der Sache
erstinstanzlich befasst werden können. Das Oberbundesgericht
fungirt mit Ausnahme dieses Falles als Appellations- und
Revisionsgericht !°) und zwar sowohl gegenüber den Entscheidungen
der Bundesgerichte — soweit sie überhaupt mittelst eines Rechts-
mittels anfechtbar sind, was beispielsweise bei den Erkenntnissen der
Circuit Courts vielfach nicht der Fall ist — als der Staatengerichte.
Und hierin tritt seine staatsrechtliche Bedeutung deutlich hervor.
Die Verfassung der Union und die anschliessende Gesetzgebung
hat es nicht für nothwendig erachtet, die der Bundesgewalt zu-
gewiesene Kompetenz mit dem Charakter der Exclusivität zu
bekleiden, sondern sie hat bezüglich eines sehr grossen Theiles
derselben die Zulässigkeit einer konkurrirenden Staatenjurisdiktion
anerkannt; aber sie hat dafür gesorgt, dass in allen Sachen, welche
innerhalb der Grenzen ihrer verfassungsmässigen Kompetenz liegen
und von den Gerichten der Staaten entschieden werden, die
Jurisdiktionsgewalt des Oberbundesgerichts gewahrt bleibt, damit
sowohl einerseits die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wie
anderseits die Autorität des nationalen, d.h. von der Zentral-
gewalt ausgehenden Rechts keiner Gefährdung unterliege. Denn
diese beiden Gründe sind für die Begrenzung der Unionskompetenz
maassgebend gewesen'!). Das Oberbundesgericht wird also im
Einzelnen mit der Entscheidung folgender Materien befasst: Streitig-
keiten, welche unter der Verfassung, den Unionsgesetzen und
den Unionsverträgen entstehen; die Verfassung kann hierbei
sowohl die Unionsverfassung wie die eines Staates sein. Bezüglich
dieser Fälle fungirt das Oberbundesgericht als Revisionshof gegen-
10) Houst, Staatsrecht von Nord-Amerika. S. 34—36, 117—120,
11) Host a. a. O. 8. 114.