Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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auf 8 erhöht, welche Zahl auch jetzt noch die Präsenzstärke 
angiebt. Die Verfassung enthält nur eine Bestimmung über eine 
Originalkompetenz des Oberbundesgerichts, sie weist ihm nämlich 
die Entscheidung in allen Fällen zu, welche Gesandte, andere 
diplomatische Agenten und Konsuln betreffen, und in welchen 
ein Staat Partei ist. Nach der Praxis ist die erstinstanzliche 
Gerichtsbarkeit des Oberbundesgerichts nur dann eine exclusive, 
wenn die diplomatischen Personen Verklagte sind, wogegen in 
den übrigen Fällen auch die übrigen Bundesgerichte mit der Sache 
erstinstanzlich befasst werden können. Das Oberbundesgericht 
fungirt mit Ausnahme dieses Falles als Appellations- und 
Revisionsgericht !°) und zwar sowohl gegenüber den Entscheidungen 
der Bundesgerichte — soweit sie überhaupt mittelst eines Rechts- 
mittels anfechtbar sind, was beispielsweise bei den Erkenntnissen der 
Circuit Courts vielfach nicht der Fall ist — als der Staatengerichte. 
Und hierin tritt seine staatsrechtliche Bedeutung deutlich hervor. 
Die Verfassung der Union und die anschliessende Gesetzgebung 
hat es nicht für nothwendig erachtet, die der Bundesgewalt zu- 
gewiesene Kompetenz mit dem Charakter der Exclusivität zu 
bekleiden, sondern sie hat bezüglich eines sehr grossen Theiles 
derselben die Zulässigkeit einer konkurrirenden Staatenjurisdiktion 
anerkannt; aber sie hat dafür gesorgt, dass in allen Sachen, welche 
innerhalb der Grenzen ihrer verfassungsmässigen Kompetenz liegen 
und von den Gerichten der Staaten entschieden werden, die 
Jurisdiktionsgewalt des Oberbundesgerichts gewahrt bleibt, damit 
sowohl einerseits die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wie 
anderseits die Autorität des nationalen, d.h. von der Zentral- 
gewalt ausgehenden Rechts keiner Gefährdung unterliege. Denn 
diese beiden Gründe sind für die Begrenzung der Unionskompetenz 
maassgebend gewesen'!). Das Oberbundesgericht wird also im 
Einzelnen mit der Entscheidung folgender Materien befasst: Streitig- 
keiten, welche unter der Verfassung, den Unionsgesetzen und 
den Unionsverträgen entstehen; die Verfassung kann hierbei 
sowohl die Unionsverfassung wie die eines Staates sein. Bezüglich 
dieser Fälle fungirt das Oberbundesgericht als Revisionshof gegen- 
10) Houst, Staatsrecht von Nord-Amerika. S. 34—36, 117—120, 
11) Host a. a. O. 8. 114.
	        
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