Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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über dem obergerichtlichen Urtheile der Staaten, welches sich 
gegen die Gültigkeit eines Unionsgesetzes oder Unionsvertrages 
oder, sofern es sich um die Gültigkeit eines Staatengesetzes 
gegenüber einem Unionsgesetze handelt, für die Gültigkeit einer 
im Widerspruch mit letzterem stehenden staatenrechtlichen Rechts- 
norm ausgesprochen hat, gleichviel ob sie in einem Gesetze, 
einem Vertrage oder einer Verordnung enthalten ist. Hier tritt 
die Bedeutung des Oberbundesgerichts als Wahrer der von der 
Zentralgewalt ausgehenden Rechtsnormen in prägnanter 
Weise hervor. Des Weitern hat das Oberbundesgericht, abgesehen 
von der bereits erwähnten exklusiven Kompetenz, in Sachen der 
Admiralitäts- und Seegerichtsbarkeit zu erkennen, in Sachen, in 
welchen die Vereinigten Staaten Partei sind, bei Streitigkeiten 
zwischen verschiedenen Staaten, zwischen einem Staat und den 
Bürgern eines andern Staates, zwischen den Bürgern verschiedener 
Staaten, zwischen den Bürgern desselben Staates, wenn es sich 
um einen Rechtsstreit über Ländereien handelt, die seitens ver- 
schiedener Staaten zugesprochen werden und bei Rechtsstreitig- 
keiten zwischen einem Staat oder seinen Bürgern einer- und frem- 
den Staaten oder deren Bürgern anderseits. Endlich steht ihm 
noch die Entscheidung über die Appellation gegen die Urtheile 
des Court of Claims zu!?). Aus dem Gesagten ergiebt sich, dass 
das Oberbundesgericht auf die Auslegung der Verfassung und die 
Frage nach der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen 
und somit auf den Schutz der verfassungsmässig den Bürgern 
garantirten Rechte gegenüber den Handlungen der Exekutivgewalt 
einen sehr weitgehenden Einfluss ausübt. Mit Einräumung dieser 
Kompetenz zur Entscheidung, ob eine Handlung der Verwaltungs- 
behörde rechtsgültig ist oder nicht, hat aber das Oberbundesgericht 
keineswegs eine Ueberordnung über den Organen der Verwaltung 
12) Der Court of claims entscheidet über all claims founded upon any law 
of congress or upon any regulation of an executive department or upon any 
contract, expressed or implied with the government of the United states 
and all claims which may be referred to it by either house of congress, all 
set-offs, counter claims, claims for domages, whether liquidated or unliqui- 
dated, or other demands whatsoever, on the part of the government of the 
United states against any person making claim against the government in 
the said court.
	        
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