Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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und ein Recht zum Eingriff in deren Kompetenzgebiet erhalten. 
Es hat lediglich seine Entscheidung darüber abzugeben, ob ein 
bestimmter Vorgang mit den Gesetzen und der Verfassung im 
Einklang steht oder nicht, es kann aber niemals den Organen 
der Verwaltung über eine von ihnen vorzunehmende Handlung 
Vorschriften machen, gleichviel ob positiven oder negativen In- 
haltes. Es soll die Rechte der Bürger nach Gesetz und Verfassung 
schützen, aber keine durch die Rücksichten der Politik und 
Zweckmässigkeit veranlassten Anordnungen treffen. Der ganze 
Umfang der Machtsphäre des Oberbundesgerichts in dieser Hinsicht 
wird erst dadurch vollkommen ersichtlich, dass von einem eigent- 
lichen Kompetenzkonflikt zwischen Justiz und Verwaltung in 
Amerika nicht die Rede sein kann, indem nach der Auslegung, 
welche der Satz der Verfassung, dass „Niemand Leben, Freiheit 
oder Eigenthum ausser auf dem Wege Rechtens genommen werden 
soll“ erfahren hat, die Zulässigkeit des Rechtswegs stets gewahrt 
ist. Das Oberbundesgericht kann sich jedoch mit der Entscheidung 
einer Frage des öffentlichen Rechts nur dann befassen, wenn 
die in Gestalt eines konkreten Rechtsfalles an dasselbe 
gelangt. In allen Fällen, in welchen das Oberbundesgericht als 
Appellationsgericht funktionirt, steht ihm inhaltlich der Verfassung 
sowohl in Ansehung der That- wie der Rechtsfrage Jurisdiktion 
zu, jedoch mit Ausnahme der Strafsachen, bei welchen Geschwo- 
rene mitwirken. Noch ist eine Funktion zu erwähnen, welche 
der Präsident des Oberbundesgerichts, der chief justice, zu erfüllen 
hat. In denjenigen Fällen nämlich, in welchen gegen den Präsi- 
denten des Senates ein impeachment gerichtet ist, führt der 
chief justice den Vorsitz. Wiewohl nun die Verfassung und 
Zuständigkeit des Oberbundesgerichts von der des Reichsgerichts 
gewiss überaus verschieden ist, so ist doch der staatsrechtliche Cha- 
rakter beider Gerichtshöfe in gewisser Beziehung einander ähnlich. 
Auch das oberste Gericht des Nordamerikanischen Freistaates 
ist ein Organ zur Wahrung der Einheit der Rechts- 
pilege und der Rechtsübung, ein Organ, welches besonders 
aufmerksam darauf zu achten hat, dass die von der Zentral- 
Sewalt ausgehenden Normen durch die Gerichte der Staaten 
nicht in rechtsirriger Weise gehandhabt bez. ausgelegt werden. 
Archiv für öffentliches Recht. II. 2, 17
	        
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