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und ein Recht zum Eingriff in deren Kompetenzgebiet erhalten.
Es hat lediglich seine Entscheidung darüber abzugeben, ob ein
bestimmter Vorgang mit den Gesetzen und der Verfassung im
Einklang steht oder nicht, es kann aber niemals den Organen
der Verwaltung über eine von ihnen vorzunehmende Handlung
Vorschriften machen, gleichviel ob positiven oder negativen In-
haltes. Es soll die Rechte der Bürger nach Gesetz und Verfassung
schützen, aber keine durch die Rücksichten der Politik und
Zweckmässigkeit veranlassten Anordnungen treffen. Der ganze
Umfang der Machtsphäre des Oberbundesgerichts in dieser Hinsicht
wird erst dadurch vollkommen ersichtlich, dass von einem eigent-
lichen Kompetenzkonflikt zwischen Justiz und Verwaltung in
Amerika nicht die Rede sein kann, indem nach der Auslegung,
welche der Satz der Verfassung, dass „Niemand Leben, Freiheit
oder Eigenthum ausser auf dem Wege Rechtens genommen werden
soll“ erfahren hat, die Zulässigkeit des Rechtswegs stets gewahrt
ist. Das Oberbundesgericht kann sich jedoch mit der Entscheidung
einer Frage des öffentlichen Rechts nur dann befassen, wenn
die in Gestalt eines konkreten Rechtsfalles an dasselbe
gelangt. In allen Fällen, in welchen das Oberbundesgericht als
Appellationsgericht funktionirt, steht ihm inhaltlich der Verfassung
sowohl in Ansehung der That- wie der Rechtsfrage Jurisdiktion
zu, jedoch mit Ausnahme der Strafsachen, bei welchen Geschwo-
rene mitwirken. Noch ist eine Funktion zu erwähnen, welche
der Präsident des Oberbundesgerichts, der chief justice, zu erfüllen
hat. In denjenigen Fällen nämlich, in welchen gegen den Präsi-
denten des Senates ein impeachment gerichtet ist, führt der
chief justice den Vorsitz. Wiewohl nun die Verfassung und
Zuständigkeit des Oberbundesgerichts von der des Reichsgerichts
gewiss überaus verschieden ist, so ist doch der staatsrechtliche Cha-
rakter beider Gerichtshöfe in gewisser Beziehung einander ähnlich.
Auch das oberste Gericht des Nordamerikanischen Freistaates
ist ein Organ zur Wahrung der Einheit der Rechts-
pilege und der Rechtsübung, ein Organ, welches besonders
aufmerksam darauf zu achten hat, dass die von der Zentral-
Sewalt ausgehenden Normen durch die Gerichte der Staaten
nicht in rechtsirriger Weise gehandhabt bez. ausgelegt werden.
Archiv für öffentliches Recht. II. 2, 17