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Mitgliedern und der gleichen Zahl Ersatzmänner, welche während
6 Jahre ihr Amt verwalten. Besondere Qualifikationen sind für
dasselbe nicht vorgeschrieben, jedoch sind gewisse Personen und
alle Beamten von ihm ausgeschlossen ; nur der Präsident und sein
Stellvertreter müssen die Eigenschaft eines Bundesrichters besitzen.
Das Bundesgericht ist Zivil- und Strafgericht, und zwar sowohl
in erster wie höherer Instanz und staatsrechtlicher Gerichtshof.
Was zunächst seine Kriminaljurisdiktion anlangt, so entscheidet
er in erster und letzter Instanz über Hochverrath gegen den
Bund, Aufruhr und Gewalt gegen seine Behörden, über Verbrechen
gegen das Völkerrecht, über solche politische Verbrechen, welche
den Anlass zu einer bewaffneten Intervention der Bundesgewalt
geben und über Bundesbeamte, welche ihm durch die Bundes-
behörde zur Bestrafung überwiesen werden. In diesen Fällen ent-
scheidet die aus drei Mitgliedern bestehende Kriminalkammer
unter Zuziehung von Geschworenen, die nach einem eigenthüm-
lichen Verfahren gewählt werden, eine Art Reichs- oder Bundes-
schwurgericht. Mit den Funktionen eines Bundesanwaltes wird
von Fall zu Fall seitens des Bundesrathes eine geeignete Persönlich-
keit betraut. Die Voruntersuchung führt ein Untersuchungsrichter,
welcher vom Gerichtshof für 6 Jahre gewählt wird, während den
Obliegenheiten der Rathskammer die aus drei Mitgliedern be-
stehende Anklagekammer vorzustehen hat. Als Kassationshof
entscheidet das Bundesgericht, und zwar durch die aus 3 Mitglie-
dern bestehende Kassationskamnıer, die Nichtigkeitsbeschwerden,
welche gegen die Urtheile cantonaler Gerichtshöfe eingelegt
werden, sofern dieselben auf Grund des Banknotengesetzes oder des
Bundesgesetzes betreffend die Uebertretung fiskalischer oder polizei-
licher Bundesgesetze ergangen sind. Die Kassationskompetenz be-
steht also auch hier nur in Ansehung des sogenannten gemeinen
Strafrechts. Das gesammte Bundesgericht entscheidet die Nich-
tigkeitsbeschwerden gegen die ausserordentlichen Kriegsgerichte !t)
14) Ausserordentliche Kriegsgerichte sind solche, welche von dem Kom-
mandanten eines Truppentheils bei Gefahr im Verzug einberufen werden, der
von der Verbindung mit dem ordentlichen Kriegsgericht abgeschlossen ist,
ferner die, welche über den General, den Chef des Generalstabs, den Kom-
mandanten grösserer Abtheilungen urtheilen.
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