Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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und die kantonalen Urtheile in gewissen Zivilstandssachen. In Zivil- 
sachen entscheidet das Bundesgericht in erster Instanz Streitig- 
keiten zwischen dem Bund und den Kantonen, zwischen Privaten und 
dem Bund bei einem Streitwerth von 3000 Frcs., zwischen den Kan- 
tonen, zwischen den Kantonen und Privaten bei einem Streitwerth 
von 3000 Fres., wenn die bundesgerichtliche Entscheidung seitens 
einer Partei angerufen wird. Ferner kompetirt ihm die Ent- 
scheidung bei Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden ver- 
schiedener Nationen, bei Anständen, betreffend die Heimathlosig- 
keit, bei Expropriationssachen, die unter das Expropriationsgesetz 
fallen, gewissen Streitsachen zwischen dem Bunde und Eisenbahn- 
gesellschaften, gewissen Schadensersatzforderungen von Eisenbahn- 
gesellschaften an Private, gewissen Entschädigungsforderungen 
einer Eisenbahnverwaltung gegen die andere, endlich bei Streitig- 
keiten, welche durch die Zwangsliquidation von Eisenbahnen 
veranlasst werden. Als Kassationshof ist das Bundesgericht in 
allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kompetent, welche vor den 
Kantonalgerichten nach Bundesgesetzen, wozu auch Verträge 
gehören, entschieden werden, sofern der Streitwerth 3000 Fres. 
beträgt und die Abänderung des Urtheils letzter Instanz begehrt 
wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch im Einverständ- 
niss der Parteien die Entscheidung des Bundesgerichts gegen das 
erstinstanzliche Urtheil angerufen werden. In allen wichtigen 
Fällen kann ausserdem das Bundesgericht durch eine Verein- 
barung der Parteien Zuständigkeit erhalten. Was die staats- 
rechtliche Kompetenzsphäre des Bundesgerichts betrifft so 
steht ihm zunächst die Entscheiduug über Kompetenzkonflikte 
zwischen Bundes- und Kantonalbehörden zu; der Kompetenz- 
konflikt zwischen ihm und dem Bundesrath wird jedoch durch 
die Bundesversammlung entschieden. Weiter entscheidet es Streitig- 
keiten staatsrechtlicher Natur unter den Kantonen und schliess- 
lich Beschwerden von Privaten und Korporationen über Verletzung 
von Rechten, welche die Bundes- oder Kantonalverfassung oder 
ein Bundesgesetz garantirt und über Verletzung von Staatsverträgen 
und Konkordaten; im ersten Falle muss jedoch die Verletzung 
durch eine Kantonalbehörde begangen worden sein. Eine Aus- 
nahme bezüglich der letzterwähnten Zuständigkeit besteht nur in
	        
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