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er als Kassationshof alle Nichtigkeitsbeschwerden, soweit
dieselben nach der Strafprocessordnung statthaft sind. Im Ein-
zelnen sind hierbei seine Kompetenzen weitergehend als die des
Reichsgerichts. Er hat beispielsweise die Befugniss, aus besondern
Gründen auf die Freisprechung eines Verurtheilten zu erkennen
und über die seitens des Generalprokurators lediglich zur Wahrung
des Gesetzes eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Ausserdem
steht ihm die Entscheidung zu, wenn es sich um die Bestimmung
eines andern Gerichtshofes als des eigentlich zur Aburtheilung
berufenen handelt, bei Kompetenzstreitigkeiten verschiedenen Ober-
landesgerichten angehöriger Gerichte, wenn die Oberlandesgerichte
gleichfalls über die Kompetenz im Zweifel sind und bei Ablehnung
von Oberlandesgerichten oder Oberlandesgerichts - Präsidenten.
Endlich kompetirt ihm noch die Disziplinargewalt über
seine Mitglieder und gewisse andere gerichtliche Beamte und
eine Entscheidung in gewissen Justizaufsichtssachen. Die
Besetzung des obersten Gerichtshofes erfolgt durch den Kaiser.
Zur Vertretung des Staatsinteresses ist bei demselben ein General-
prokurator bestellt. Der oberste Gerichtshof hat in erster Linie
also die Aufgabe, die einheitliche Rechtsauslegung und
Gesetzesanwendung zu wahren. Trotzdem diese seine Aufgabe
der des deutschen Reichsgerichts durchaus identisch ist, so hat
er doch staatsrechtlich eine andere Stellung wie dieses. Er ist
Oberaufsichtsgericht für alle übrigen Gerichte der Reichs-
rathsländer, was sich besonders durch seine Disciplinargewalt
und die erwähnte ausserordentliche Befugniss zur Frei-
sprechung deutlich zeigt. Er gleicht in seiner Stellung, wie
sich aus der unten folgenden Darstellung des französischen Rechts
noch näher ergeben wird, dem französischen Kassationshof; seine
Bedeutung liegt in seiner Thätigkeit auf zivil- und straf-
rechtlichem Gebiete, mit Streitsachen des Staatsrechts
hat er sich nicht zu befassen. Während in der Schweiz und
in Amerika auch diese von den obersten Gerichten entschieden
werden und das deutsche Reichsgericht nur in einem Falle in
der Lage ist, sich auch mit diesen Fragen zu befassen, besteht
in Oesterreich für die im Reichsrathe vertretenen Länder
neben dem obersten Gerichtshof ein Reichsgericht, welches