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in Zivil- und Strafsachen gegenüber den Erkenntnissen der Banal-
tafel; ihr Oberaufsichtsrecht über diese sowie über die König-
lichen Bezirksgerichte und Gerichtstafeln tritt durch die ihr zu-
gewiesene Disziplinargewalt deutlich hervor. Auch in Kroatien ist
dem obersten Gerichtshof keinerlei Kompetenz zur Entscheidung
von Rechtsstreitigkeiten staatsrechtlicher Natur eingeräumt; ein
Organ wie das österreichische Reichsgericht fehlt gänzlich und
Kompetenzkonflikte werden durch die kroatisch-slavonische Re-
gierung in (Gemeinschaft mit der Septemviraltafel entschieden.
Wird bei diesem Verfahren eine Einigung nicht zu Stande gebracht
so ist die Entscheidung des Kaisers einzuholen. Die Gerichtshöfe
Kroatiens und Ungarns haben also die Aufgabe, die Einheitlichkeit
der Rechtspflege zu wahren, daneben ist ihnen noch ein Justiz-
aufsichtsrecht zugewiesen, welches ihre staatsrechtliche Stel-
lung von der des deutschen Reichsgerichts unterscheidet und mit
Leichtigkeit erkennen lässt, dass sie das Vorbild ihrer Organisation
ebenfalls in dem französischen Kassationshofe gefunden
haben. — Das Gleiche ist bezüglich des obersten Gerichtshofs
der Niederlande der Falle Nach den betreffenden Bestim-
mungen des niederländischen Rechts besteht für das Gesammt-
gebiet des Staates ein oberster Gerichtshof, der hohe Rath,
Hooge Raad'!’). Die Mitglieder desselben werden von dem König
aus einer seitens der zweiten Kammer der Generalstaaten aufge-
stellten Vorschlagsliste ernannt und zwar, wie diess allgemein bei den
niederländischen Richtern Vorschrift des Gesetzes ist, auf Lebens-
zeit. Der Präsident des Gerichtshofs wird durch den König
aus seinen Mitgliedern gewählt. Der Hohe Rath entscheidet
als Kassationshof über alle Erkenntnisse der Appellhöfe in Straf-
und Zivilsachen, welche mit dem Kassationsrekurs angefochten
werden und über solche Urtheile der ersten Instanzen, welche
mit der Berufung nicht angegriffen werden können. Der
Kassationsrekurs kann nur damit begründet werden, dass das
Gesetz verletzt ist, dass wesentliche Formen des Verfahrens nicht
beobachtet wurden oder dass das erkennende Gericht sich einer
Machtüberschreitung schuldig machte. Ist insoweit das
'") Harrog, Staatsrecht des Königreichs der Niederlande $S. 80.