Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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in Zivil- und Strafsachen gegenüber den Erkenntnissen der Banal- 
tafel; ihr Oberaufsichtsrecht über diese sowie über die König- 
lichen Bezirksgerichte und Gerichtstafeln tritt durch die ihr zu- 
gewiesene Disziplinargewalt deutlich hervor. Auch in Kroatien ist 
dem obersten Gerichtshof keinerlei Kompetenz zur Entscheidung 
von Rechtsstreitigkeiten staatsrechtlicher Natur eingeräumt; ein 
Organ wie das österreichische Reichsgericht fehlt gänzlich und 
Kompetenzkonflikte werden durch die kroatisch-slavonische Re- 
gierung in (Gemeinschaft mit der Septemviraltafel entschieden. 
Wird bei diesem Verfahren eine Einigung nicht zu Stande gebracht 
so ist die Entscheidung des Kaisers einzuholen. Die Gerichtshöfe 
Kroatiens und Ungarns haben also die Aufgabe, die Einheitlichkeit 
der Rechtspflege zu wahren, daneben ist ihnen noch ein Justiz- 
aufsichtsrecht zugewiesen, welches ihre staatsrechtliche Stel- 
lung von der des deutschen Reichsgerichts unterscheidet und mit 
Leichtigkeit erkennen lässt, dass sie das Vorbild ihrer Organisation 
ebenfalls in dem französischen Kassationshofe gefunden 
haben. — Das Gleiche ist bezüglich des obersten Gerichtshofs 
der Niederlande der Falle Nach den betreffenden Bestim- 
mungen des niederländischen Rechts besteht für das Gesammt- 
gebiet des Staates ein oberster Gerichtshof, der hohe Rath, 
Hooge Raad'!’). Die Mitglieder desselben werden von dem König 
aus einer seitens der zweiten Kammer der Generalstaaten aufge- 
stellten Vorschlagsliste ernannt und zwar, wie diess allgemein bei den 
niederländischen Richtern Vorschrift des Gesetzes ist, auf Lebens- 
zeit. Der Präsident des Gerichtshofs wird durch den König 
aus seinen Mitgliedern gewählt. Der Hohe Rath entscheidet 
als Kassationshof über alle Erkenntnisse der Appellhöfe in Straf- 
und Zivilsachen, welche mit dem Kassationsrekurs angefochten 
werden und über solche Urtheile der ersten Instanzen, welche 
mit der Berufung nicht angegriffen werden können. Der 
Kassationsrekurs kann nur damit begründet werden, dass das 
Gesetz verletzt ist, dass wesentliche Formen des Verfahrens nicht 
beobachtet wurden oder dass das erkennende Gericht sich einer 
Machtüberschreitung schuldig machte. Ist insoweit das 
  
  
'") Harrog, Staatsrecht des Königreichs der Niederlande $S. 80.
	        
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