Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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zugegeben werden, dass dieser Mangel in den Niederlanden nicht 
so fühlbar ist, wie in andern Ländern, welche eines solchen 
Organs entbehren, und zwar um desswillen nicht, weil die Ver- 
fassung bestimmt, dass alle Streitigkeiten über Eigenthum und 
die daraus fliessenden Rechte, über Forderungen und andere 
bürgerliche Rechte ausschlieslich zur Kognition der richterlichen 
Gewalt gehören, eine Bestimmung, deren praktische Handhabung 
nicht zu einer Einschränkung des Gebiets der richterlichen Gewalt 
geführt hat. Der Hohe Rath erstreckt seine Kompetenzen zwar 
im Allgemeineu nicht auf das Kolonialgebiet, jedoch gibt es 
gewisse Angelegenheiten, in Ansehung deren ihm eine Ober- 
entscheidung gegenüber den obersten Kolonialgerichten zusteht. 
Staatsrechtlich betrachtet hat hiernach der Hohe Rath denselben 
Charakter wie die zuletzt erwähnten obersten Gerichtshöfe. 
Wenden wir uns nunmehr demjenigen Gerichtshofe zu, dessen 
Organisation fast für alle übrigen Länder vorbildlich war, zu dem 
französischen Kassationshofe, so bedarf derselbe gerade 
mit Rücksicht auf diesen Umstand einer eingehendern Betrachtung. 
Der französische Kassationshof!?) ist eine Schöpfung 
der Revolutionsgesetzgebung. Wenn’schon vor 1789 sich Ansätze 
zu einem ähnlichen Gerichtshofe finden !?), so ist derselbe doch erst 
durch das Gesetz vom Dezember 1790 eingesetzt worden, welches, 
so vielfache Aenderungen auch im Einzelnen die ÖÜrganisation 
dieses Gerichtes erfahren hat, dennoch seine Grundlage ist und 
bleibt. Der Charakter des Gerichtshofs ist am besten aus den 
gesetzlichen Vorschriften erkennbar, welche im Einzelnen seine 
Funktionen bestimmen. Les fonctions du tribunal de cassation 
seront de prononcer sur toutes les demandes en cassation contre 
les jugements rendus en dernier ressort, de juger les demandes 
en renvoi d’un tribunal & un autre pour cause de suspicion legitime 
ou de suret& publique, les conflits de juridietion, les reglements des 
juges, les prises & parties d’un tribunal entier. Seine Haupt- 
thätigkeit liegt also darin, über die Rechtspflege der untern 
Gerichte eine Aufsicht auszuüben, indem er über das gegen 
18) BLock, dictionnaire de l’administration frangaise, s. v. juridiction, 
Nr. 78, 97. 
9) z. B. in der Ordonnanz v. 28. Juni 1738.
	        
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