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zugegeben werden, dass dieser Mangel in den Niederlanden nicht
so fühlbar ist, wie in andern Ländern, welche eines solchen
Organs entbehren, und zwar um desswillen nicht, weil die Ver-
fassung bestimmt, dass alle Streitigkeiten über Eigenthum und
die daraus fliessenden Rechte, über Forderungen und andere
bürgerliche Rechte ausschlieslich zur Kognition der richterlichen
Gewalt gehören, eine Bestimmung, deren praktische Handhabung
nicht zu einer Einschränkung des Gebiets der richterlichen Gewalt
geführt hat. Der Hohe Rath erstreckt seine Kompetenzen zwar
im Allgemeineu nicht auf das Kolonialgebiet, jedoch gibt es
gewisse Angelegenheiten, in Ansehung deren ihm eine Ober-
entscheidung gegenüber den obersten Kolonialgerichten zusteht.
Staatsrechtlich betrachtet hat hiernach der Hohe Rath denselben
Charakter wie die zuletzt erwähnten obersten Gerichtshöfe.
Wenden wir uns nunmehr demjenigen Gerichtshofe zu, dessen
Organisation fast für alle übrigen Länder vorbildlich war, zu dem
französischen Kassationshofe, so bedarf derselbe gerade
mit Rücksicht auf diesen Umstand einer eingehendern Betrachtung.
Der französische Kassationshof!?) ist eine Schöpfung
der Revolutionsgesetzgebung. Wenn’schon vor 1789 sich Ansätze
zu einem ähnlichen Gerichtshofe finden !?), so ist derselbe doch erst
durch das Gesetz vom Dezember 1790 eingesetzt worden, welches,
so vielfache Aenderungen auch im Einzelnen die ÖÜrganisation
dieses Gerichtes erfahren hat, dennoch seine Grundlage ist und
bleibt. Der Charakter des Gerichtshofs ist am besten aus den
gesetzlichen Vorschriften erkennbar, welche im Einzelnen seine
Funktionen bestimmen. Les fonctions du tribunal de cassation
seront de prononcer sur toutes les demandes en cassation contre
les jugements rendus en dernier ressort, de juger les demandes
en renvoi d’un tribunal & un autre pour cause de suspicion legitime
ou de suret& publique, les conflits de juridietion, les reglements des
juges, les prises & parties d’un tribunal entier. Seine Haupt-
thätigkeit liegt also darin, über die Rechtspflege der untern
Gerichte eine Aufsicht auszuüben, indem er über das gegen
18) BLock, dictionnaire de l’administration frangaise, s. v. juridiction,
Nr. 78, 97.
9) z. B. in der Ordonnanz v. 28. Juni 1738.