Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 261 — 
wie gegen die Erkenntnisse der als Einzelrichter richtenden Mit- 
glieder des High court eingelegten Berufungen. Der Supreme 
court ist Appellhof auf dem Gebiete der gesammten Zivil- 
und Strafjustz. Die Appellation wird mit Rücksicht auf die 
Materie, welcher die betreffende Rechtssache angehört, von seinen 
einzelnen Abtheilungen entschieden. Hierbei ist von Bedeutung, 
dass gegen die Erkenntnisse der Grafschaftsgerichte eine Appellation 
in Ansehung der Thatfrage nicht stattfindet, sondern nur bezüg- 
lich der Rechtsfrage ?°). Durch diese richterliche Thätigkeit ist 
er für die Einheitlichkeit der Judikatur von höchster 
Bedeutung, und dass dies in einem Lande wie England von un- 
gleich grösserer Wichtigkeit ist, als in Deutschland und Frank- 
reich, liegt auf der Hand. Denn da England sich bis auf den 
heutigen Tag noch keiner umfassenden Gesetzeskodifikation er- 
freut, weder auf zivil- noch auf strafrechtlichem Gebiete, so liegt 
die sachgemässe Fortbildung des Rechts, seine Anbequemung und 
Anpassung an die modernen Verhältnisse zum guten Theile in den 
Händen der Gerichte und thatsächlich beruht auch das common law 
des materiellen und prozessualen Rechts in nicht geringem Maasse 
auf den Präjudizien des Supreme court. Daneben kompetirt 
ıhm ein ausgedehntes und mit intensiven Wirkungen versehenes 
Aufsichtsrecht. Er kann writs of mandamus an die unteren 
Gerichtshöfe erlassen und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten 
anhalten, er kann diese Befehle nicht nur an Gerichte, sondern 
auch an andere Staatsbeamte richten. Um sich die strikte Be- 
folgung derselben zu sichern, steht ihm eine arbiträre Strafgewalt 
zu wegen jeder Verletzung der ihm gebührenden Achtung, wegen 
Ungehorsams gegen seine Befehle — contempt of the court 
— welche in der Grösse der zu verhängenden Strafe in keiner 
Weise beschränkt ist. Die Bedeutung dieser Befugniss ist eine 
überaus grosse und ihre Geltendmachung ist schon der Anlass zu 
Kompetenzkonflikten gewesen, welche zu der Zeit, als die einzelnen 
Abtheilungen des Supreme court noch als selbständige Gerichts- 
höfe bestanden, zwischen der Queens bench und dem Parlament 
entstanden ?'). Mit seiner Stellung als Oberaufsichtsgericht hängt 
2°) FiscHEL, Verfassung Englands S. 217. 
1) Fall Hansard, FiscHEL a. a. O. S. 308 u. fg. 
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.