Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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seine Disziplinargewalt zusammen. Die Mitglieder des court selbst 
unterliegen keinerlei Disziplinargewalt, sie können nur 
entlassen werden, wenn sie wegen eines Vergehens bestraft wurden. 
Dagegen übt er in oberster Instanz disziplinarische Befugnisse 
gegenüber den untern Gerichten aus und zwar erfolgt die Realisi- 
rung derselben in wirksamster Weise durch die Strafgewalt wegen 
contempt of the court. Der Supreme court übt aber 
nicht nur richterliche Befugnisse auf dem Gebiete des Civil- 
und Strafrechts aus, sondern nicht minder auf dem des öffent- 
lichen Rechts. Einer Entscheidung der zwischen der Justiz 
und der Verwaltung entstehenden Kompetenzkonflikte bedarf es 
nicht, weil solche Konflikte in England überhaupt nicht möglich 
sind, indem einerseits die kontinentale Trennung zwischen der 
richterlichen und administrativen Gewalt nicht besteht, anderer- 
seits die Gerichte selbständig über die Grenzen ihrer Kompetenz 
befinden. Weil aber die Administrativbeamten unter den Richtern 
stehen, weil der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist, so hat der 
Supreme court die Befugniss, alle Handlungen jener zu kon- 
trolliren und Remedur eintreten zu lassen, eventuell einen Unge- 
horsam gegen seinen Willen mit der Strafe des contempt of the 
court zu rügen. Es ist leicht ersichtlich, wie weitgehend der 
hierdurch bewirkte Schutz des öffentlichen Rechts ist. Noch 
erhöht wird derselbe dadurch, dass der Grerichtshof auch die 
Befugniss hat, mittelst writs of certiorarı auch Verwaltungs- 
sachen an sich zu ziehen, was beispielsweise in Ansehung der 
Niederlassungs- und Ausweisungssachen nach ausdrücklicher Be- 
stimmung des Gesetzes der Fall ist. Es giebt kein Grundrecht, 
dem nicht der gerichtliche Schutz zur Seite stände, und die 
Kompetenz der Verwaltung kann sich hierbei in keiner Weise 
einschränkend geltend machen. Die Schranke der Zuständigkeit 
des Supreme court bildet hiernach nicht die Befugniss einer 
Verwaltungsbehörde, sondern nur die Machtvollkommenheit des 
Parlaments, die — wie man auch zu, sagen pflegt — Omni- 
potenz desselben, und nur zwischen ihm und dem Üourt ist hier- 
nach ein Kompetenzkonflikt möglich. Die Entscheidung eines 
solchen bildet einen der heikelsten Punkte der englischen Ver- 
fassung, jedoch liegt seine eingehendere Darstellung ausserhalb
	        
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