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des Rahmens dieser Erörterungen und gehört mehr einer
Betrachtung an, welche die Parlamentsgewalt zum Gegen-
stand hat.
Werfen wir nunmehr rückwärts einen Blick auf die obersten
(erichtshöfe der verschiedenen Staaten, die wir betrachtet haben,
so tritt uns in der Darstellung eine Dichotomie entgegen. Einige
Staaten haben in ihrem obersten Gerichtshof nur einen Wahrer
der Rechtseinheit und ein Aufsichtsorgan des Staates sehen
wollen und desshalb seine richterliche Thätigkeit auf das Gebiet
der Straf- und Zivilrechtspflege beschränkt, indem sie sich dabei
an das Vorbild Frankreichs anschlossen, andere wollten ihn auch
zu dem Schützer und Wahrer der individuellen Rechte
der Bürger gegenüber der Gesammtheit machen und haben ihm
desshalb eine mehr oder minder weitreichende Kompetenz zur
Entscheidung streitiger auf dem Gebiete des Staatsrechts lie-
gender Fragen eingeräumt. Eine Sonderstellung nimmt Deutsch-
land ein; es hat seinem Reichsgerichte weder die Befugnisse
der Gerichtshöfe der Staaten der zweiten Gruppe, noch auch
diejenigen eines Kassationshofes zuweisen können. Die Bedeutung
des deutschen Reichsgerichts liegt auf dem Gebiete der Förde-
rung der nationalen Rechtseinheit. Es verkörpert in sich
die kräftig erstarkte deutsche Rechtseinheit, es verkörpert das
ziel- und zweckbewusste Streben des deutschen Volkes, neben die
politische Einheit auch die rechtliche zu setzen. Vielleicht ist
die nationale Bedeutung keines der im Vorhergehenden dar-
gestellten Gerichtshöfe eine so bedeutende, wie die des Reichs-
gerichts. Noch ist die rechtliche Entwicklungsstufe nicht er-
rungen worden, auf welcher das Reichsgericht nicht nur ein
Gerichtshof des deutschen Reiches, sondern auch des deutschen
Rechtes ist, aber die Zeit ist nicht mehr in unabsehbarer Weite
von uns entfernt, in welcher mit der Schaffung des deutschen
Zivilgesetzbuches auch dieses Ziel erreicht sein wird. Es ergiebt
sich aus der vorstehenden Darstellung deutlich, wie unbegründet
es ist, wenn man das Reichsgericht als Kassationshof bezeichnet.
So wenig das Rechtsmittel der Revision, sowohl in Straf- wie in
Zivilsachen, mit dem Kassationsrekurse auf eine Linie zu
stellen ist, ebenso wenig darf das Reichsgericht mit einem
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