Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Kassationshofe identificirt werden. Wie das deutsche Reich eine 
eigenthümliche Staatenbildung ist, die weder mit dem Nord- 
amerikanischen, noch dem Eidgenössischen Staatswesen identificirt 
werden kann, so ist auch das deutsche Reichsgericht eine 
eigenartige Schöpfung des deutschen Rechtslebens, welche 
zwar mit den Gerichten der übrigen Staaten Aehnlichkeiten 
hat, aber mit keinem identisch ist. Die Eigenschaft des deutschen 
Rechtsbewusstseins, durch originelle Schöpfungen die Mannigfaltig- 
keit der Rechtsformen zu bereichern, hat sich auch bei Organi- 
sation des obersten Gerichtshofs nicht verleugnet.
	        
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