Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

bezeichneten Gesetze sind durch diese Bestimmung zum Landes- 
rechte der deutschen Schutzgebiete geworden. In der gesetz- 
lichen Anordnung liegt zugleich ausgesprochen, dass etwaige neue 
Gesetze, welche in den angegebenen Rechtsgebieten für das In- 
land ergehen, ohne weiteres auch für die Schutzgebiete in Kraft 
treten. Es liegt hierin eine wichtige Abweichung vom eng- 
lischen Rechte, die sehr dazu beitragen muss, die Rechtseinheit 
zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Mutterlande auf- 
recht zu erhalten. 
Einer weiteren Beschränkung unterliegt nach englischem 
Staatsrechte die vollziehende Gewalt der Krone in den Kolonien. 
Dieselbe ist hier untergeordnet der Autorität des Reichparlaments, 
bestehend aus König, Lords und Gemeinen, d. h. des Königs im 
Parlament. Dieses Verhältniss hat eine rechtliche Anerkennung 
gefunden durch 6 Geo. III c. 12. Die Krone darf daher keinen 
auf eine Kolonie bezüglichen Gesetze des Reichsparlaments zu- 
widerhandeln. Ferner ist die Krone in Kolonien mit Repräsen- 
tativverfassung in Gesetzgebung und Besteuerung an die Ver- 
fassung der Kolonie gebunden. Selbst wenn dieselbe durch den 
König allein ohne Mitwirkung des Reichsparlaments gegeben ist, 
kann der König sie nicht selbständig aufheben oder abändern. 
Dies ist nur möglich im Wege der verfassungsmässigen kolonialen 
Gesetzgebung oder durch ein Gesetz des Reichsparlaments !®). 
Für die deutschen Schutzgebiete besteht die unbedingte Unter- 
ordnung der vollziehenden Gewalt des Kaisers unter die Reichs- 
gesetzgebung nicht, da diese letztere sich, wie bereits ausgeführt 
wurde, verfassungsmässig auf das Bundesgebiet beschränkt und 
sich auf das Ausland nur mittelbar erstreckt, wenn auswärtige 
Verhältnisse geordnet werden sollen, die auf das Bundesgebiet 
zurückwirken. Die Beschränkung durch die Kolonialverfassungen 
fällt ebenfalls fort, da die deutschen Schutzgebiete solche nicht 
besitzen. 
Die vollziehende Gewalt des Kaisers in den Schutzgebieten 
ist daher lediglich durch das Landesrecht derselben beschränkt. 
Unbeschadet dieses Landesrechts steht dem Kaiser das unbedingte 
Recht zu, Anordnungen über die Verwaltung, bindend für Be- 
hörden wie für Bewohner der Schutzgebiete, zu treffen. Ins- 
16), Creasy, Imperial and colonial constitutions etc, S. 68.
	        
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