bezeichneten Gesetze sind durch diese Bestimmung zum Landes-
rechte der deutschen Schutzgebiete geworden. In der gesetz-
lichen Anordnung liegt zugleich ausgesprochen, dass etwaige neue
Gesetze, welche in den angegebenen Rechtsgebieten für das In-
land ergehen, ohne weiteres auch für die Schutzgebiete in Kraft
treten. Es liegt hierin eine wichtige Abweichung vom eng-
lischen Rechte, die sehr dazu beitragen muss, die Rechtseinheit
zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Mutterlande auf-
recht zu erhalten.
Einer weiteren Beschränkung unterliegt nach englischem
Staatsrechte die vollziehende Gewalt der Krone in den Kolonien.
Dieselbe ist hier untergeordnet der Autorität des Reichparlaments,
bestehend aus König, Lords und Gemeinen, d. h. des Königs im
Parlament. Dieses Verhältniss hat eine rechtliche Anerkennung
gefunden durch 6 Geo. III c. 12. Die Krone darf daher keinen
auf eine Kolonie bezüglichen Gesetze des Reichsparlaments zu-
widerhandeln. Ferner ist die Krone in Kolonien mit Repräsen-
tativverfassung in Gesetzgebung und Besteuerung an die Ver-
fassung der Kolonie gebunden. Selbst wenn dieselbe durch den
König allein ohne Mitwirkung des Reichsparlaments gegeben ist,
kann der König sie nicht selbständig aufheben oder abändern.
Dies ist nur möglich im Wege der verfassungsmässigen kolonialen
Gesetzgebung oder durch ein Gesetz des Reichsparlaments !®).
Für die deutschen Schutzgebiete besteht die unbedingte Unter-
ordnung der vollziehenden Gewalt des Kaisers unter die Reichs-
gesetzgebung nicht, da diese letztere sich, wie bereits ausgeführt
wurde, verfassungsmässig auf das Bundesgebiet beschränkt und
sich auf das Ausland nur mittelbar erstreckt, wenn auswärtige
Verhältnisse geordnet werden sollen, die auf das Bundesgebiet
zurückwirken. Die Beschränkung durch die Kolonialverfassungen
fällt ebenfalls fort, da die deutschen Schutzgebiete solche nicht
besitzen.
Die vollziehende Gewalt des Kaisers in den Schutzgebieten
ist daher lediglich durch das Landesrecht derselben beschränkt.
Unbeschadet dieses Landesrechts steht dem Kaiser das unbedingte
Recht zu, Anordnungen über die Verwaltung, bindend für Be-
hörden wie für Bewohner der Schutzgebiete, zu treffen. Ins-
16), Creasy, Imperial and colonial constitutions etc, S. 68.