Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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keit dieser Behauptung überzeugen. — Noch viel gravirender 
sind die beiden Behauptungen: „CALHoun las auf solche Weise 
aus der Konstitution heraus, dass die Staaten überhaupt in der 
Lage sein sollten, schliesslich alle von der Unionsregierung er- 
lassenen Gesetze ausser Kraft zu setzen, wenn sie nicht dem 
eigenen Belieben oder Vortheil dieser Staaten entsprächen‘“; 
und Die Nullifikationsordinanz South-Carolina’s „ging davon aus, 
dass jeder Einzelstaat berechtigt sei, Kongressbeschlüsse als 
nichtig anzusehen und ihnen jede praktische Wirkung zu nehmen, 
sobald das Partikularinteresse des Staates dadurch für verletzt 
erachtet werde“ (Abh. pp. 64, 65.). Soweit meine Kenntnisse 
reichen — und ich glaube CALHoun und seine Lehre ziemlich 
genau zu kennen — hat CALHorN nie dergleichen gesagt und in 
der Nullifikationsordinanz heisst es: „Whereas the congress of 
the United States by various acts ... .. hath exceeded its just 
powers under the constitution, . . and hath violated 
the true meaning and intent of the constitution“ etc.’). 
Ich verzichte auf die Verlängerung dieser Liste und will nur 
noch ein Beispiel anführen, das uns direkt zur Hauptfrage führt. 
„Das Grundgesetz“, sagt SCHLIEF auf pag. 8 seines Buches „sollte 
laut Art. VII. für alle auf der Convention vertretenen 
Staaten Geltung haben, wenn es neun derselben genehmigten.“ 
Unter Berufung darauf, dass in der dem Buche als Anhang bei- 
gegebenen Verfassung der betreffende Artikel richtig übersetzt 
ist — „die Genehmigung durch Conventionen in neun Staaten soll 
für Geltung dieser Verfassung zwischen den sie genehmigenden 
Staaten genügen“ — meint er dann in seiner Abhandlung, der 
bereits berührte Mangel an „persönlichem Wohlwollen“ habe 
mich gehindert, in diesem Fehler „lediglich ein Versehen 
redaktioneller Art“ zu sehen. Auch beim grössten persön- 
lichen Wohlwollen ist es schlechthin unmöglich, das zu thun. 
Wenn ScHLieF der wahre Sachverhalt gegenwärtig gewesen wäre, 
so hätte er nicht schreiben können, was er geschrieben hat, der 
wahre Sachverhalt aber ist der Eckstein in dem geschicht- 
lichen, d. h. thatsächlichen Fundament des ganzen Ver- 
') Debates of Congress, XII, p. 30.
	        
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